Diskriminierung

Darf ein Chef von Bewerbern gute Deutschkenntnisse verlangen?

Ein Textauszug bei dem das Wort Arbeitsrecht blau markiert ist
Ein Arbeitgeber darf von seinen Bewerbern gute Sprachkenntnisse verlangen. (Foto: kwarner)
Arbeitgeber müssen bei Stellenausschreibungen und bei der Vergabe von Arbeitsplätzen stets den Grundsatz der Gleichberechtigung beachten. Doch welche Voraussetzungen sind in Ordnung und welche bereits diskriminierend?
Donnerstag, 14.06.2018, 09:11 Uhr, Autor: Markus Jergler

Klare Benachteiligungen, beispielsweise aufgrund von ethnischer Herkunft, sind bei der Bewerbersuche klar verboten. Wird der Gleichberechtigungsgrundsatz dennoch missachtet, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung.

Doch was darf der Arbeitgeber von seinen Bewerbern verlangen und was nicht? Ist es diskriminierend, zu verlangen, dass der potenzielle zukünftige Mitarbeiter fließend deutsch spricht? Das Bundesarbeitsgericht sagt nein. Sind in einer Stellenausschreibung gute Deutsch- und Englischkenntnisse gefordert, handelt es sich nicht um eine derartige Diskriminierung, wie die „Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht“ schreibt und sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezieht (Az.: 8AZR 372/16).

Sprachkenntnisse nicht gleich Ethnie
In dem Fall hatte sich eine Frau russischer Herkunft bei einem Unternehmen beworben. In der Anzeige setzte das Unternehmen unter anderem „sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift“ voraus. Die Bewerberin erhielt per E-Mail eine Absage. Daraufhin klagte sie, weil sie sich unter anderem wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt fühlte. Dem Unternehmens zufolge fehlte der Frau jedoch die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle.

Die Richter argumentierten, dies sei zwar kein Grund, eine solche Klage abzuweisen. Denn die objektive Eignung sei keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz. Doch aus Sicht der Richter sei im Text der Stellenanzeige keine Diskriminierung ersichtlich. Zumal die Anforderungen etwa nach guten Sprachkenntnissen nicht ausreichen, um eine Bevorzugung einer bestimmten Ethnie beziehungsweise eine Benachteiligung einer anderer zu bewirken. Das Unternehmen musste der Frau keine Entschädigung zahlen. (dpa-tmn/MJ)

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