Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit möglich

Schild des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich Urlaubskürzungen wegen Kurzarbeit entschieden. (Foto: © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Martin Schutt)
Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter neu berechnen, wenn die Arbeitszeit durch Kurzarbeit tageweise reduziert wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Mittwoch, 01.12.2021, 11:10 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Die anteilige Kürzung vom Jahresurlaub ist rechtmäßig, wenn Arbeitnehmer durch Kurzarbeit tageweise nicht zur Arbeit gehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Geklagt hatte eine Verkaufshilfe einer Bäckerei nachdem ihr Arbeitgeber ihren Jahresurlaub wegen Kurzarbeit um 2,5 Tage gekürzt hatte.

Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch?

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Dieser Anspruch leitet sich für die Klägerin ab

Übertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies: Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

(Bundesarbeitsgericht/NZ)

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