Die 13 größten Irrtümer im Arbeitsrecht
Sie haben es nicht leicht in ihrem Job! Fast jedes Jahr ändern sich Bestimmungen und Gesetze im Arbeitsrecht. Selbst Chefs sehen hier den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Wir haben uns die Machete geschnappt und bringen Licht ins Dunkel. Was ist im Job erlaubt, was nicht? Das sind die größten Mythen im Arbeitsrecht:
1) Darf ich den Jahresurlaub auf das Folgejahr packen?
Nein. Angestellte müssen ihren Jahresurlaub bis zum Jahresende genommen haben. Sonst verfällt er. Brennt es im Betrieb oder der Mitarbeiter hat triftige persönliche Gründe, darf er den Resturlaub bis zum 31. März im Folgejahr geltend machen. Es gibt aber auch explizite Urlaubsregelungen in Arbeitsverträgen, die vom Gesetz abweichen.
2) Bekomme ich für die Arbeit am Wochenende und Feiertagen einen Lohnzuschlag?
Nicht pauschal – es besteht nämlich kein gesetzlicher Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Dieser Zuschuss kann aber vom Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag steht dem Arbeitnehmer nur ein Ersatzruhetag zu. Den muss der Chef seinem Angestellten innerhalb von 14 Tagen für den Sonntags- und acht Wochen für den Feiertagsdienst gewähren.
3) Kann ich das ärztliche Attest zu meiner Krankschreibung auch noch am dritten Tag vorlegen?
Ja – es sei denn der Arbeitgeber hat eine Betriebsvereinbarung, die eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Krankschreibung verlangt.
4) Kann mein Job nur dreimal befristet werden?
Nein. Man muss allerdings zwischen einer Befristung mit und ohne sachlichen Grund differenzieren. Ein sachlicher Grund liegt z. B. dann vor, wenn ein Kollege langfristig ausfällt und man als Krankheitsvertretung zum vierten Mal befristet beschäftigt wird.
5) Habe ich einen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld?
Nein. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nur gezahlt, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vermerkt ist.
6) Darf mich mein Chef mündlich kündigen?
Nein. Ein ordentlicher Rausschmiss aus dem Betrieb muss von Arbeitgeber immer auch schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per SMS, WhatsApp, E-Mail oder Fax ist ebenfalls nicht zulässig.
7) Kann ich meine Kündigung als Mitarbeiter zurückziehen?
Nein. Sobald der Chef die Kündigung schriftlich vorliegen hat, ist sie laut Gesetz wirksam und kann nicht „storniert“ werden. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen, ist das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt beendet. Wer seine Kündigung zurücknimmt, kann dies trotzdem tun. Es ist jedoch lediglich ein Angebot an den Arbeitgeber, die Beschäftigung doch noch fortzuführen.
8) Muss mein Chef die Kündigung begründen?
Nein. Jeder Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter innerhalb der zu beachtenden Kündigungsfrist entlassen. Einen oder mehrere Gründe muss er nur bei einer außerordentlichen Kündigung schriftlich dem Arbeitnehmer mitteilen. Eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn der Chef die Kündigungsfrist außer Kraft setzen will oder der Mitarbeiter aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit überhaupt nicht kündbar ist. Verzichtet das Unternehmen bei einer solchen Kündigung auf eine Begründung, kann der Mitarbeiter Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
9) Muss ich vor einer fristlosen Kündigung erst abgemahnt werden?
Nicht zwangsläufig. Hat der Mitarbeiter wissentlich grob geschäftsschädigend gehandelt, darf ihn der Chef ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Mitarbeiter absichtlich seine Arbeitszeiten falsch erfasst hat oder einen Krankheitsfall vortäuscht.
10) Darf ich im Krankenstand gefeuert werden?
Jein. Wer krank ist, darf grundsätzlich nicht aus diesem Grund entlassen werden. Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer nachweislich durch seine Erkrankung nicht mehr leistungsfähig ist oder dem Betrieb dadurch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden entsteht – dabei muss ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer auch künftig arbeitsunfähig sein wird.
11) Erhalte ich nach einer krankheitsbedingten Kündigung eine Entschädigungszahlung?
Nein. Der Chef ist gesetzlich nicht verpflichtet, seinem Mitarbeiter eine Abfindung zu zahlen, wenn er ihn krankheitsbedingt kündigen muss. Eine Entschädigungszahlung erfolgt nur dann, wenn dieser Passus im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eindeutig geregelt ist.
12) Muss der Betriebsrat meiner Kündigung immer erst zustimmen, bevor sie gültig ist?
Nein. Der Arbeitgeber muss seinem Betriebsrat jedoch die Gründe für die Kündigung des Mitarbeiters darlegen. Die Mitarbeitervertretung kann dann dazu Stellung nehmen. Spricht sich der Betriebsrat gegen eine Entlassung aus, kann der Angestellte vom Chef trotzdem gekündigt werden. Nur, wenn sich der Arbeitgeber vorab nicht mit dem Betriebsrat bespricht, ist die Kündigung unwirksam.
13) Darf ich als Mitglied des Betriebsrates gekündigt werden?
Ja. Es muss aber ein schwerwiegender Grund sein, damit eine außerordentliche Kündigung erfolgen kann, denn Betriebsräte genießen einen besonders starken Kündigungsschutz. Eine herkömmliche Kündigung mit Kündigungsfrist ist nur dann möglich, wenn der Betrieb geschlossen wird. Sonst muss immer das Betriebsgremium der Kündigung zustimmen. (smartlaw.de / FL)