Bürokratie

Die Registrierungspflicht und der Datenschutz

Kellnerin im Restaurant oder Café mit Mundschutz und Tablet
In Bayerns Gaststätten gilt ab Zeitpunkt der Wiedereröffnung eine Registrierungspflicht der Gäste. (Foto: ©Oduaimages/stock.adobe.com)
Bayerns Gastronomen müssen künftig die Kontaktdaten ihrer Gäste aufnehmen, damit mögliche Infektionsketten besser nachvollziehbar sind. Aber wie lässt sich die Registrierungspflicht mit dem Datenschutz vereinbaren?
Freitag, 15.05.2020, 12:01 Uhr, Autor: Kristina Presser

Auch in Bayern darf die Innen- und Außengastronomie in wenigen Tagen wieder öffnen – allerdings nur unter Einhaltung entsprechender Vorgaben zum Infektionsschutz. Zum Rahmenkonzept „Gastronomie“ des bayerischen Wirtschaftsministeriums gehört unter anderem auch die Aufnahme der Kontaktdaten von Gästen, um im Falle einer später auftretenden Infektion die Infektionskette besser nachvollziehen zu können. Dies teilte die Landesregierung jüngst nach der Kabinettssitzung mit. Aus Sicht des Datenschutzes sei die Registrierungspflicht der Restaurantsgäste durchaus vertretbar, sagte nun der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri dem „Fränkischen Tag“ in der Freitagsausgabe. „Das kann man im Grunde schon so machen, wenn bestimmte Kriterien beachtet werden“, sagte Petri. Entscheidend sei, dass die Daten nach einem begrenzten Zeitraum vernichtet werden müssten und dass die Diskretion gewahrt werde. Die Liste der Gäste dürfe zum Beispiel nicht einfach für jedermann einsehbar sein.

Außerdem dürften grundsätzlich keine „Datenberge angehäuft und über längere Zeit gespeichert werden“, sagte Petri der Zeitung – auch nicht in der Corona-Krise. „Die Daten dürfen nur zweckbestimmt erhoben und nur dort verwendet werden, wo sie tatsächlich benötigt werden. Das sind im Fall Corona in aller Regel die Gesundheitsämter.“ Denkbar seien jedoch anonymisierte Ausnahmen zu Forschungszwecken. Ferner gelte: „Wenn die Krise vorbei ist, müssen die Daten gelöscht werden. Punkt.“ Gleichzeitig verwies Petri auf das Auskunftsrecht: Demnach müsse beispielsweise das Gesundheitsamt einem Bürger Auskunft geben, „was über ihn gespeichert ist“.

„Das reine Zerreißen ist unzulässig“

Von der Berliner Datenschutzbeauftragten, Maja Smoltczyk, heißt es zudem: „Die Bögen müssen sicher aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist taggenau sicher vernichtet werden.“ Das müsse etwa mittels eines Aktenvernichters geschehen. „Das reine Zerreißen ist unzulässig.“ Vier Wochen müssten die Angaben aufbewahrt werden. Im Falle einer Infektion sollen die Betreiber sie an die Behörden weitergeben, damit diese die Kontaktketten über die Listen nachverfolgen können. In der Hauptstadt gilt – im Gegensatz zu Bayern – nur die dringende Empfehlung für die Restaurants, solche Kontaktliste zu führen. Zudem ist freigestellt, wie genau die Gastronomen die Daten speichern wollen, etwa digital über ein Reservierungssystem oder über Listen, die am Eingang ausliegen.

Ein Musterformular zur Gästeregistrierung stellt der Dehoga Bayern zur Verfügung: Die Vorlage umfasst den Namen einer Hauptperson pro Gruppe, deren Telefonnummer, die Zahl der Gäste in der Gruppe und die Uhrzeit des Besuchs.
(Dehoga Bayern/dpa/lby/bb/KP)

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