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Frist naht – wann verfällt mein Resturlaub?

Notiz auf Tastatur „Urlaub“
Übrige Tage Urlaub aus dem Vorjahr müssen normalerweise bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen werden, sonst verfallen sie. (Foto: © Gina Sanders/stock.adobe.com)
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub in dem Kalenderjahr nehmen muss, in dem er anfällt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen Urlaubstage ins neue Jahr übertragen werden können. Dieser Resturlaub ist allerdings nur eine bestimmte Zeit gültig.
Freitag, 04.03.2022, 11:22 Uhr, Autor: Martina Kalus

Auch dieses Jahr wurden coronabedingt viele Urlaubspläne über den Haufen geworfen. Für viele Arbeitnehmer war das Grund genug, die wertvollen Urlaubstage erstmal aufzusparen. Doch nicht jeder kann seinen Urlaub ins nächste Jahr mitnehmen.

Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch an das Kalenderjahr gebunden. Das heißt: Zum Ende des Jahres verfällt dieser. Das tut er jedoch nicht automatisch. „Kann er aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht genommen werden, wird er in das erste Quartal des Folgejahres übertragen und verfällt dann am 31. März“, erklärt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür.

Arbeitgeber müssen auf verfallenden Urlaub hinweisen

Die Fachanwältin für Arbeitsrecht weist allerdings darauf hin, dass der Arbeitgeber die Pflicht habe, den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen.

Neben der Informationspflicht steht der Arbeitgeber aber auch in der Pflicht eine betriebliche Organisation zu schaffen, in der es dem Arbeitnehmer auch tatsächlich möglich ist, Urlaub zu nehmen. „Wird beispielsweise Minijobbern generell kein Urlaub zugestanden, kann sich der Anspruch über mehrere Jahre hinweg ansammeln“, fügt Oberthür hinzu. „Zudem kann eine Informationspflicht wiederholt entstehen. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer von Teilzeit in Vollzweit wechselt und deshalb zusätzliche Urlaubsansprüche erwirbt.“

Wann verfällt Urlaub bei Krankheit?

Bei langfristiger Krankheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Urlaubsanspruch noch bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Der Anspruch verlängert sich also nicht nur wie üblich bis zum 31. März des Folgejahres, sondern bleibt – wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund von Krankheit erneut nicht nehmen kann – bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen.

(DAV/MK)

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