Rechtstipp

Was ist Diskriminierung?

2 Transvestiten
Auch bei solchen Jobbewerbern empfiehlt sich bei einer Absage die lapidare Begründung „wir haben uns nach reiflicher Überlegung für einen anderen Bewerber entschieden, der unsere Kriterien noch besser erfüllt“ um rechtlichen Ärger zu vermeiden… (© fotolia.com/RedUmbrella&Donkey/stock.adobe.com)
„Diskriminierung“ ist ein Schlagwort, das heute schnell zur Hand ist, oft zu Unrecht. Doch wie sieht die Sache in der Arbeitswelt aus und gibt es Situationen, in denen „Diskriminierung“ legal ist?
Dienstag, 22.10.2019, 12:46 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

Aktuelle Gesetzte – in Österreich das Gleichbehandlungsgesetz, in Deutschland ist es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – sollen dafür sorgen, dass im Job die gleichen Rechte für alle Arbeitnehmer gelten. Eine Diskriminierung wegen Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder auch Behinderung ist verboten.

Verboten ist Diskriminierung insbesondere

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • bei der Festsetzung des Entgelts
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auch „diverse“ Geschlechter gesucht

Auch Stellenausschreibungen müssen diskriminierungsfrei sein! Das bedeutet, dass man offiziell maximal nach einem „belastbaren Kellner“ suchen darf, nicht aber nach einem „jungen Kellner“. Wobei im konkreten Fall auch darauf hingewiesen werden müsste, dass nicht nur ein Kellner, sondern ebenso eine Kellnerin gesucht wird, in Österreich am besten mit dem Hinweis „Kellner (m/w)“. In Deutschland geht man mit der Political Correctness sogar noch einen Schritt weiter, dort muss man nach einem „Kellner (m/w/d)“ suchen, wobei das „d“ für „divers“ steht, also für Leute, die sich weder als Mann noch Frau sehen, sondern einem der 58 anderen Geschlechter zugehörig fühlen, die es etwa auf Facebook gibt.

Vorsicht bei Jobabsagen

Das bedeutet in der Folge natürlich auch, dass man bei Absagen nach einer Bewerbung sehr vorsichtig mit der Begründung sein muss. „Sie waren uns leider zu alt“, „wir suchen einen männlichen Mitarbeiter“ oder „wir wollen keine Frau mit Kopftuch anstellen“ sind Argumente, die einen direkt zum Betroffenen einer Schadenersatzklage machen können. Am besten fährt man daher immer, indem man Absagen im Job so allgemein wie möglich formuliert.

Und auch das Thema Entlohnung ist ein berüchtigtes Minenfeld. Wer seine Mitarbeiter nicht strikt nach einem bestehenden Kollektivvertrag bezahlt, sondern Gehälter individuell verhandelt, der sollte eventuelle Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen (und natürlich auch Zwittern, Intersexuellen, Geschlechtslosen, Transgendern, etc.) mit gleichem Tätigkeitsbereich sehr gut argumentieren können.

Begründete Bevorzugung

Gibt es jetzt Fälle, in denen eine solche Diskriminierung dennoch zulässig ist? Die gibt es in Einzelfällen schon, nämlich wenn für den Job bestimmte Kriterien nötig sind, die der Bewerber nicht erfüllen kann. Wer aufgrund einer Behinderung auf Krücken gehen muss, dürfte zwar nicht als Buchhalter abgelehnt werden, als Kellner wird er seinen Job aber kaum erfüllen können. Auch darf beispielsweise ein konfessionell gebundener Arbeitgeber dieselbe Religionszugehörigkeit für einen Mitarbeiter voraussetzen. Und wer einen Türsteherjob für eine Bar ausschreibt, in der die Hells Angels gerne verkehren, wird vermutlich argumentieren können, warum eine 1,60 Meter große Frau für diese Stelle eher ungeeignet ist. Dass der Ton in der Küche zu rau für eine Frau ist, ist dafür wieder eine Begründung, die man sich zweimal überlegen sollte.

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