Ratgeber

Wissenswertes rund ums Trinkgeld

Rechnung mit Trinkgeld
Trinkgelder sind in den meisten Fällen steuerfrei. (Foto: © Stockfotos-MG – stock.adobe.com)
Guter Service wird vom Gast oftmals mit Trinkgeld belohnt. Für diese Anerkennung gibt es jedoch klare gesetzliche Vorschriften.
Donnerstag, 09.09.2021, 11:13 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Ist der Gast mit dem Service zufrieden, gibt er meist ein Trinkgeld in der Höhe von 5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrags. Dieses Anerkennung war in Europe bereits im Mittelalter weit verbreitet. Damals sollte auf diese Weise das Wohlwollen des Handwerkers oder der Servicekraft gesichert werden, die von dem Geld einen auf den Spender trinken sollten. Und auch heute gehen mit dieser Anerkennung durch den Gast Rechte und Pflichten einher. Was gibt es genau zu beachten?

Wem gehört das Trinkgeld?

Rechtlich gesehen dürfen Arbeitnehmer das Geld, das sie vom Gast erhalten haben, im vollen Umfang behalten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz legte am 9. Dezember 2010 in einem Urteil fest, dass der Arbeitgeber kein Recht dazu hat, sich das Geld aushändigen zu lassen. Allerdings sind an der Zufriedenheit des Gastes meist noch mehr Personen beteiligt – wie etwa der Koch. In Restaurants bietet es sich daher an, das Trinkgeld in einem Topf oder Sparschwein zu sammeln und am Abend anteilig unter dem gesamten Personal zu verteilen.

Muss das Trinkgeld versteuert werden?

Generell sind Trinkgelder für den Arbeitnehmer steuerfrei. Im Einkommenssteuergesetz § 3 Absatz 51 heißt es dazu: Steuerfrei sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dabei ist es egal, wie hoch die Trinkgelder ausfallen oder ob sie bar oder mit Karte gezahlt wurden.

Vorsicht: Trinkgeld ist nur steuerfrei, wenn man es im direkten Kundenkontakt bekommen hat. Wird das Geld gesammelt und umverteilt, gilt es rechtlich als Arbeitslohn. Auch für den Arbeitgeber fallen Steuern an: Unternehmer oder Soloselbstständige müssen laut Umsatzsteuergesetz, entsprechende Einnahmen in ihrer Buchführung notieren. In diesem Fall gilt das Trinkgeld nämlich als Betriebseinnahme, die als Entgelt in die Buchführung der Umsatzsteuer mit einbezogen wird. (arbeitsrecht.de/NZ)

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