Jugendschutz

Schülerjobs in Hotel und Gastro: Was in den Ferien erlaubt ist

Junge Mitarbeiterin in einer Konditorei steht lächelnd hinter der Theke
Ferienjobs in Gastronomie und Hotellerie bieten Schülern erste Einblicke in die Branche. Für Betriebe gelten dabei klare Vorgaben zu Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Jugendschutz. (Foto: © Liubov Levytska/stock.adobe.com)
Wenn Restaurants, Cafés und Häuser in der Hochsaison Unterstützung suchen, greifen klare Schutzvorgaben. Entscheidend sind Alter, Uhrzeit, Tätigkeit und Vergütung. Wer sauber plant, verbindet Zusatzverdienst auf Nachwuchsseite mit rechtssicherer Entlastung im Betrieb.
Donnerstag, 04.06.2026, 14:56 Uhr, Autor: Sarah Hoffmann

Für Hotellerie und Gastronomie fällt die Ferienzeit oft mit einem schwankenden oder erhöhten Personalbedarf zusammen. Der Dehoga beschreibt wechselnden Arbeitsumfang im Biergarten-, Ferien- und Eventgeschäft als typisch; häufig kommen dabei Aushilfen, kurzfristig Beschäftigte oder Schüleraushilfen zum Einsatz. Daher ist das Thema für die Branche praktisch relevant – rechtlich aber deutlich enger geregelt, als es im Sommergeschäft oft den Anschein hat. 

Entscheidend ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es schützt junge Menschen unter 18 Jahren vor Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist oder sie gefährdet. Für Hotels, Restaurants und Cafés ist das besonders wichtig, weil dort Abendgeschäft, Wochenenden, Teildienste und risikoreiche Tätigkeiten in Küche und Reinigung zum Alltag gehören. 

Wer im Gastgewerbe überhaupt jobben darf

Für die Branche besonders wichtig: Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. 13- und 14-Jährige dürfen zwar mit Zustimmung der Eltern leichte und altersgerechte Tätigkeiten übernehmen, aber nur in engen Grenzen: maximal zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor oder während des Unterrichts. Zudem lässt die Kinderarbeitsschutzverordnung – abgesehen vom Zeitungsaustragen – prinzipiell nur Tätigkeiten im nichtgewerblichen Bereich zu. Für klassische Einsätze im gewerblichen Hotel-, Restaurant- oder Cafébetrieb scheidet diese Altersgruppe damit in aller Regel aus. 

Anders ist die Lage bei 15- bis 17-jährigen Schülern, solange Vollzeitschulpflicht besteht: Sie dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr jobben. Erlaubt sind grundsätzlich bis zu 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich und eine Fünf-Tage-Woche. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer heißt das: Ein Ferieneinsatz ist möglich, aber eben nur als eng begrenzter Sommereinsatz und nicht als dauerhaftes Lückenfüller-Modell über die gesamte Saison. 

Was im Tages- und Abendgeschäft erlaubt ist

Im Alltag des Gastgewerbes zählt vor allem die richtige Einsatzplanung. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Im Gastgewerbe gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Ab 16 Jahren ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr zulässig. Auch Samstags- und Sonntagsarbeit ist im Gastgewerbe ausnahmsweise möglich. Das ändert aber nichts an der Fünf-Tage-Woche: Es braucht Ausgleichstage, und mindestens zwei Sonntage im Monat müssen für Jugendliche beschäftigungsfrei bleiben. 

Für Restaurants und Hotels mit Teildiensten ist noch ein Punkt entscheidend: Die reine Arbeitszeit bleibt bei maximal 8 Stunden, die Schichtzeit aus Arbeit und Pausen darf im Gastgewerbe aber bis zu 11 Stunden betragen. Bei Teildiensten zählen auch Freistunden innerhalb des Einsatzes zur Schichtzeit. Außerdem müssen zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen. Gerade im Frühstücks-, Mittags- und Abendgeschäft ist das ein Detail, das in der Dienstplanung schnell übersehen wird. 

Noch wichtiger ist die Frage der Tätigkeiten. Verboten sind für Jugendliche schwere oder gefährliche Arbeiten sowie Einsätze, die sie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Gefahrstoffen oder besonderen Unfallrisiken aussetzen. Die BGN nennt für Küchenbetriebe ausdrücklich problematische Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten mit Gefahrstoffen, Arbeiten an Schneidemaschinen, Gasgeräten oder Fritteusen. Solche Einsätze sind für Jugendliche grundsätzlich tabu – außer sie sind für eine Ausbildung zwingend notwendig und finden unter fachkundiger Aufsicht statt. Für Ferienjobber in Küche, Spülbereich und Backoffice bedeutet das: Nicht jede helfende Hand darf automatisch überall eingesetzt werden. 

Lohn, Vertrag und Anmeldung

Auch ein Ferienjob sollte sauber aufgesetzt sein. Der DGB rät ausdrücklich zu einem schriftlichen Vertrag, der Aufgaben, Arbeitszeiten und Lohn klar festhält. Beim Verdienst gilt seit dem 1. Januar 2026 ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde. Ausgenommen sind allerdings Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für volljährige Ferienjobber in Hotellerie und Gastronomie gilt der Mindestlohn also grundsätzlich, für Minderjährige in den meisten Schülerjobs dagegen nicht. 

Zusätzlich lohnt der Blick auf den Tarif. Wo Tarifbindung besteht, gelten tarifliche Regelungen unmittelbar; Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind dann unzulässig. Für gastgewerbliche Betriebe heißt das: Der Lohn für Ferienaushilfen sollte nicht nur am Mindestlohn, sondern immer auch an möglichen tariflichen Vorgaben gemessen werden. 

Für viele saisonale Einsätze im Gastgewerbe kommt außerdem die kurzfristige Beschäftigung in Betracht. Sie muss von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein. Die Höhe des Verdienstes ist dabei nicht das Hauptkriterium; Arbeitgeber müssen vielmehr prüfen, ob die Beschäftigung wirklich kurzfristig und nicht berufsmäßig ist. Solche Kräfte müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen in dieser Konstellation grundsätzlich nicht an, Beiträge zur Unfallversicherung dagegen schon. Wichtig für die Branche: Ferienjobber sind ab dem ersten Arbeitstag gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten versichert

Was Betriebe vor dem Start prüfen sollten

Damit Ferienjobs in Hotel und Gastro rechtssicher laufen, sollten Arbeitgeber vor dem ersten Einsatztag vorrangig diese Punkte abhaken:

  • Alter und Schulstatus klären. Für 13- und 14-Jährige sind typische Jobs im gewerblichen Gastgewerbe in der Regel keine Option; ab 15 Jahren sind Schülerjobs während der Schulferien nur bis zu vier Wochen im Kalenderjahr zulässig.
  • Dienstpläne sauber bauen. Maximal 8 Stunden Arbeitszeit, 40 Stunden pro Woche, Fünf-Tage-Woche; im Gastgewerbe dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 22 Uhr eingesetzt werden, bei Wochenendarbeit sind Ausgleichstage Pflicht.
  • Tätigkeiten streng auswählen. Keine schweren, gefährlichen oder stoffbelasteten Einsätze; besonders kritisch sind in der Küche Reinigungschemikalien, Schneidemaschinen, Gasgeräte und Fritteusen.
  • Vertrag und Bezahlung festhalten. Schriftliche Absprachen zu Aufgabe, Dauer, Zeit und Vergütung reduzieren Streit; zusätzlich ist zu prüfen, ob tarifliche Regeln greifen.
  • Administration mitdenken. Kurzfristige Ferienaushilfen müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Außerdem ist zu prüfen, ob eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich ist oder ob bei einem leichten Einsatz von bis zu zwei Monaten die gesetzliche Ausnahme greift. 

Zusammengefasst können Schülerjobs Restaurants und Hotels in der Hochsaison durchaus entlasten. Entscheidend ist aber, dass Betriebe strikt zwischen zulässigen Helfertätigkeiten und verbotenen Gefahrenarbeiten unterscheiden. Gerade weil der Arbeitsanfall im Gastgewerbe oft schwankt, ist saubere Planung hier kein Extra, sondern die Voraussetzung dafür, dass aus Sommerhilfe kein Rechtsrisiko wird. 

(Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe/ Bundesministerium für Arbeit und Soziales/ DGB-Jugend/ Dehoga/ dpa/ Gesetze im Internet/ LAGetSi Berlin/ Minijob-Zentrale/ SAHO)

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