Gerichtsurteil

Alkoholfreie Getränke dürfen nicht als „Gin“ verkauft werden

Gin
Laut einer EU-Verofrdnung muss Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein, während der Mindestalkoholgehalt 37,5 Prozent betragen muss. (Foto: © voloshin311/stock.adobe.com)
Alkoholfreier „Gin“? Der Europäische Gerichtshof schiebt dem Verkauf von Getränken unter dieser Bezeichnung einen Riegel vor. Warum der Zusatz „alkoholfrei“ nicht reicht.
Donnerstag, 13.11.2025, 12:10 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Ein alkoholfreies Getränk darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht unter der Bezeichnung „Gin“ vermarktet werden. Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass die Bezeichnung nach EU-Recht ausschließlich bestimmten Spirituosen vorbehalten sei.

Auch der Zusatz „alkoholfrei“ ändere nichts am Verbot, andere Getränke unter dem Namen zu verkaufen, so das Gericht.

„Alkoholfrei“ genügt als Zusatz nicht

Ein Verein hatte am Landgericht Potsdam gegen ein Unternehmen geklagt, das ein Getränk mit dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“ verkaufte. Nach Ansicht des Vereins verstoße diese Bezeichnung gegen eine EU-Verordnung, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 Prozent betragen müsse. Das deutsche Gericht befragte hierzu den EuGH.

Das höchste europäische Gericht betonte, das Verbot verletze nicht die in der EU-Grundrechtecharta verankerte unternehmerische Freiheit. Das Unternehmen könne das Getränk weiterhin verkaufen – nur eben nicht unter der geschützten Bezeichnung „Gin“.

Ziel der Regelung sei es, Verbraucher vor Verwechslungsgefahr mit der klar definierten Spirituosen-Kategorie zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(dpa/SAKL)

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