7-%-Mehrwertsteuer in der Gastronomie: Was ist jetzt zu tun?
Es war ein langer und anstrengender Weg – doch nach Jahren der Unsicherheit durch befristete Regelungen und langjährigen Forderungen wurde die Branche nun endlich erhört! Der Bundesrat hat den reduzierten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent dauerhaft.
Die Entscheidung des Bundesrats am 19. Dezember 2025 setzt damit einen langjährigen politischen und branchenpolitischen Kampf um steuerliche Entlastung in der Gastronomie erfolgreich um. Nach Jahren der Unsicherheit durch befristete Regelungen schafft der Gesetzgeber damit nun endlich Klarheit und bringt Planungssicherheit in eine Branche, die als starke Wirtschaftskraft, bedeutender Jobgarant und unverzichtbarer Integrationsmotor sowie als Ort der Begegnung und des Austauschs unverzichtbar für den sozialen Zusammenhalt ist. Jetzt können Gastronomiebetriebe ihre Kalkulation langfristig auf den ermäßigten Steuersatz ausrichten.
7-Prozent-Mehrwertsteuer – so gelingt die Umstellung
Damit die Rückkehr zur 7-Prozent-Mehrwertsteuer reibungslos funktioniert und Betriebe die damit verbundenen Chancen bestmöglich nutzen können, sollten Gastronomen jetzt einige wichtige Schritte beachten. Hierbei ist zunächst eine saubere organisatorische Vorbereitung wichtig.
Kassen- und Abrechnungssysteme müssen rechtzeitig angepasst werden, damit ab dem 1. Januar 2026 korrekt mit dem neuen Steuersatz gearbeitet wird. Gerade bei modernen Kassensystemen ist zu prüfen, ob Updates notwendig sind oder ob die Umstellung manuell vorgenommen werden muss.
Wichtig zu beachten ist es hierbei auch, dass der ermäßigte Steuersatz nur für Speisen gilt. Auf Getränke gelten weiterhin 19 Prozent. Daher erfordern die unterschiedlichen Steuersätze für Speisen und Getränke eine entsprechende Kontentrennung in der Buchhaltung. Die Erlöse aus Speisenverkäufen sind somit auf Konten mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu buchen, Getränkeerlöse auf Konten mit 19 Prozent.
Dehoga-Merkblatt liefert Orientierung
Der Dehoga Bayern hat zur Unterstützung Merkblätter und Argumentationshilfen zusammengestellt. Das Dokument bietet Gastronomen und Hoteliers eine praxisnahe Orientierung, um die teils komplexen Abgrenzungsfragen zwischen Speisen, Getränken und unterschiedlichen Dienstleistungsformen rechtssicher zu lösen.
Ein wichtiger Aspekt ist hierbei die korrekte steuerliche Erfassung in der Silvesternacht. Hierbei ist ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend. "In einem Restaurant ist die Leistung ausgeführt, wenn die Gäste am Ende des Restaurantbesuchs alle verzehrten Speisen und Getränke bezahlen und das Restaurant verlassen", wird im Dehoga-Merkblatt erklärt. Verdeutlicht wird diese Erklärung anhand anschaulicher Beispiele, die verdeutlichen, wann der alte und in welchen Fällen bereits der neue Steuersatz von 7 Prozent gilt.
Darüber hinaus behandelt das Dokument den Unterschied zwischen Restaurantdienstleistungen und reinen Essenslieferungen bzw. Take-Away-Verkäufen von Speisen. Hierzu ist festzuhalten, dass bei Speisenlieferungen grundsätzlich der gleiche Steuersatz wie beim Einkauf gilt. In aller Regel ist dies bei Lebensmitteln ebenfalls der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. In Ausnahmefällen (z. B. Kaviar, Austern, Hummer, Langusten, Schnecken) kann jedoch auch der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden sein.
Da die Steuerermäßigung ausdrücklich nicht für Getränke gilt, sind Gastronomiebetriebe verpflichtet, Speisen und Getränke steuerlich sauber voneinander zu trennen. Das Dehoga-Merkblatt zeigt praxisnah auf, wie Pauschalpreise rechtssicher aufzuteilen sind – etwa bei Frühstücksbuffets, Tagungspauschalen oder Kombi-Menüs. Dabei wird erläutert, wie kalkulatorische Pauschalwerte für den Getränkeanteil angesetzt werden können und welche Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung von Business-Packages in der Hotellerie zu beachten sind.
Zum Abschluss beleuchtet das Merkblatt auch die zivilrechtlichen Aspekte der Steuersenkung. Auf Grundlage des Umsatzsteuergesetzes wird aufgezeigt, in welchen Konstellationen Vertragspartner unter Umständen einen Anspruch auf einen wirtschaftlichen Ausgleich der Steuerdifferenz haben könnten. Zugleich weist der Verband ausdrücklich darauf hin, dass die dargestellten Hinweise keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Rechtssicher handeln
Die dauerhafte Mehrwertsteuerreduzierung auf Speisen ist ein Meilenstein für die Gastronomie. Sie beendet eine lange Phase der Unsicherheit, korrigiert eine steuerliche Ungleichbehandlung und schafft neue Spielräume für unternehmerisches Handeln. Gleichzeitig ist sie kein Selbstläufer.
Wer jetzt frühzeitig die technischen, steuerlichen und kommunikativen Weichen stellt, kann die neue Regelung sinnvoll und rechtssicher in die eigene Betriebsstrategie integrieren. Das Dehoga-Merkblatt bietet hierfür eine fundierte Grundlage. Mit der Umsetzung der Hinweise können Betriebe die neue Regelung rechtssicher und effizient integrieren.
Das Dehoga-Merkblatt zur Mehrwertsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1. Januar 2026 kann auf der Webseite des Dehoga Bayern ehruntergeladen werden.
(Dehoga Bayern/Taxaro/SAKL)