Corona-Krise

Bund beschließt Gutscheinlösung für Tourismus

Grafik für einen Reisegutschein mit einem Flugzeug
Die Bundesregierung ermöglicht jetzt eine Gutscheinlösung für die Tourismusbranche. (Foto: ©yganko/stock-adobe.com)
Die Tourismusbranche ist durch die Corona-Krise schwer getroffen. Jetzt hat die Bundesregierung eine Gutscheinlösung beschlossen, um Rückzahlungen zu vermindern. Das Wichtigste dazu gibt es hier.
Freitag, 03.04.2020, 15:47 Uhr, Autor: Kristina Presser

Abgesagte Reisen, gecancelte Flüge, stornierte Events: Der Tourismussektor ist durch die Corona-Pandemie schwer angeschlagen. Erstattungsansprüche von Kunden führen zu Liquiditätsengpässen, die für Unternehmen teilweise existenzbedrohend sind. Um die enormen wirtschaftlichen Folgen abzufedern, hat die Bundesregierung nun eine Gutscheinlösung beschlossen. Demnach sollen Kunden für gebuchte Reisen, Flüge und Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Epidemie abgesagt wurden, künftig Gutscheine erhalten.

Für diese Regelung braucht es zum Teil europarechtliche Lösungen, zum Beispiel beim Pauschalreiserecht und bei den Erstattungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Bundesregierung wird sich in diesen Fällen gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission wenden. Ziel dabei ist es, kurzfristig eine praktikable Gutscheinlösung und eine einheitliche europäische Regelung zu erwirken. Die Kommission selbst erörtert derzeit entsprechende Maßnahmen, damit Veranstalter in der aktuellen Krisensituation vor der Existenzvernichtung bewahrt bleiben.

Die geplanten Regelungen im Einzelnen

  • Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein.
  • Die Gutscheine gelten für alle Tickets, die vor dem 8. März gekauft wurden.
  • Wurde der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten.
  • Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein.
  • Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.

Im Regelfall ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine abgesagte Pauschalreise zu erstatten, bei abgesagten Flügen innerhalb von sieben Tagen. Gutscheinlösungen existieren bisher nur auf freiwilliger Basis. Bei Kultur-, Wissenschafts-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Pflicht zur Erstattung aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(Bund/KP)

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