Bundesrat: Neues zu Corona-Steuerhilfen und Gutschein-Lösung
Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 in seiner 990. Sitzung weitere Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen. So stimmt er unter anderem diversen Corona-Steuerhilfen zu, entschied aber auch über die heiß diskutierte Gutschein-Lösung für Reisende.
Was der Bundesrat am 5. Juni 2020 beschlossen hat:
Corona-Steuerhilfen
- Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie: Der Bundesrat gab grünes Licht für die auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden dann nur noch mit 7 statt 19 Prozent besteuert. Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen.
Wichtig: Der Beschluss gilt auch für Caterer und Imbisse. Auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien sollen von der Steuersenkung profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten. - Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
- Steuerfreie Corona-Prämie: Der Bundestag ergänzte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen um weitere Steuerhilfen. Demnach bleiben Sonderleistungen der Arbeitgeber wie zum Beispiel die „Corona-Prämie“ bis zu 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei.
- Entschädigung für Verdienstausfall: Berufstätige Eltern, die wegen der Kinderbetreuung in der Corona-Krise nicht arbeiten können, erhalten länger Geld vom Staat. Der Bundesrat billigte damit am Freitag ein entsprechendes Gesetz aus dem Bundestag. Der Lohnersatz wird von bisher sechs auf bis zu 20 Wochen verlängert. Jedes Elternteil bekommt Anspruch auf zehn Wochen Entschädigung, Alleinerziehende auf 20 Wochen. Der Staat zahlt 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 2016 Euro im Monat.
Wichtig: Gleichzeitig erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.
Gutschein-Lösung zugunsten der Reisenden
- Unverzügliche Erstattung und mehr Information: Der Bundesrat fordert, dass deutlicher gemacht werden soll, dass Reisende, die ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst haben, den Wert der Reise schnellstens erstattet bekommen. Außerdem plädiert er für mehr Informationsgehalt: Kunden müssten bereits im Moment des Gutscheinangebots wissen, dass hierüber nur der gezahlte Reisepreis und keine möglichen Zusatzleistungen abgesichert sind.
- Übertragbarkeit der Gutscheine: Die Länder haben vorgeschlagen, über eine Übertragbarkeit der Gutscheine nachzudenken – ohne zusätzliche Kostenentstehung. Dadurch würden die Gutscheine noch attraktiver und es könnten Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter abgefedert werden.
- Einzulösen bis Ende 2021: Die Absicherung der Gutscheine ist zeitlich befristet. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszuzahlen.
Die Beschlüsse beziehen sich auf Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden. Reiseveranstaltern, ihren Kunden einen gleichwertigen Gutschein für die abgesagte Reise anzubieten, anstatt die Vorauszahlung sofort zu erstatten. Kunden können so zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter nach dem Gesetzentwurf ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch. Die Gutscheine sind zu 100 Prozent gesetzlich gegen Insolvenz abgesichert bzw. zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantiert.
(BundesratKompakt/dpa/KP)