Arbeitsschutz

Bundesregierung will Elektro-Prüfpflichten für Betriebe lockern

Mitglieder der Bundesregierung sitzen während einer Kabinettssitzung an einem großen Konferenztisch
Bei der heutigen Kabinettssitzung hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau beschlossen. Dazu zählt auch eine geplante Lockerung der Prüfpflichten für elektrische Geräte in Betrieben. (Foto: © picture alliance/dpa | Michael Kappeler)
Die Bundesregierung verspricht im zweiten Entlastungskabinett weniger Bürokratie und verweist auch auf geplante Erleichterungen bei Elektroprüfungen. Für Hoteliers und Gastronomen ist die entscheidende Frage aber nicht der Aufkleber, sondern ob sich an Prüfpflichten in Küche, Technik und Service tatsächlich etwas ändert. Der Stand vom 15. Juli 2026 zeigt: Politisch ist das Thema gesetzt, rechtlich ist es noch nicht durchformuliert.
Mittwoch, 15.07.2026, 13:22 Uhr, Autor: Sarah Hoffmann

Die offizielle Formulierung der Bundesregierung zum zweiten Entlastungskabinett ist zunächst allgemein: Es seien weitere Maßnahmen mit einem Entlastungsvolumen von rund 600 Millionen Euro „auf den Weg gebracht“ worden. In der Kabinettszusammenfassung werden anschließend mehrere konkrete Bereiche genannt, darunter das GeDIG, Vereinfachungen im Verkehrsbereich, die digitale Arbeitsförderung, Erleichterungen bei beruflicher Fortbildung und in der Landwirtschaft. Eine eigene, ausformulierte Maßnahmenbeschreibung zu Elektroprüfungen findet sich in dieser offiziellen Übersicht hingegen nicht. 

Das ist juristisch wichtig. Denn zwischen politischer Ankündigung, Kabinettsbeschluss, veröffentlichtem Regierungsentwurf und geltendem Recht liegen im Bundesrecht mehrere Schritte. Die Bundesregierung selbst erläutert, dass nach dem Kabinett der Entwurf in Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat weiterläuft; Bundestag und Bundesrat beschreiben das Verfahren mit Zuleitung, Ausschussberatung, zweiter und dritter Lesung sowie gegebenenfalls Vermittlungsausschuss. Wer also nach „exakter Rechtslage“ fragt, bekommt derzeit nur diese ehrliche Antwort: Es gibt eine politische Stoßrichtung, aber noch keinen belastbaren finalen Regelungstext für die Praxis. 

Einzuordnen ist die Idee allerdings in eine bereits seit 2025 bestehende Linie des BMAS. Das Ministerium hatte damals ein „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ vorgestellt. Zentrales Leitmotiv ist, das Arbeitsschutzrecht stärker an der tatsächlichen Gefahrenlage auszurichten und gerade für kleinere und mittlere Unternehmen einfachere, praxisgerechte Lösungen zu schaffen. Diese Stoßrichtung passt zu einer risikobasierten Entlastung bei Elektroprüfungen, ersetzt aber noch keinen konkreten Gesetzes- oder Verordnungstext. 

Was heute schon gilt

Keine starre Einheitsfrist für alle Geräte

Der öffentliche Eindruck, heute müsse automatisch jedes elektrische Gerät nach einem starren Kalender geprüft werden, trifft die Rechtslage nur ungenau. DGUV Vorschrift 3 verlangt zunächst, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und „in bestimmten Zeitabständen“ geprüft werden. Die Fristen müssen aber so bemessen sein, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Genau daraus folgt: Die Rechtsordnung kennt bereits heute eine risikobasierte Prüfung, keine starre Universalfrist für alles. 

Die DGUV konkretisiert das noch deutlicher. In der DGUV Information 203-071 heißt es, dass Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind und die Richtwerte aus Durchführungsanweisungen nur orientierenden Charakter haben. Wörtlich warnt die DGUV: „Prüffristen sind keine Wunschfristen“; je nach betrieblicher Situation können Fristen gegenüber Richtwerten deutlich verkürzt, aber auch verlängert werden. 

Auch die BAuA stellt in TRBS 1201 klar: Eine Festlegung von Prüffristen nach § 14 BetrSichV ist nur für Arbeitsmittel erforderlich, die schädigenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. Das ist der sachliche Kern dessen, was in der politischen Debatte nun mit dem Wort „Gefährdungspotenzial“ angesprochen wird. 

Was „Gefährdungspotenzial“ praktisch bedeutet

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Gefährdungspotenzial“ speziell für die neue Reform ist öffentlich bislang nicht verfügbar. Für die betriebliche Praxis kann daher derzeit nur auf die bestehenden Maßstäbe aus Gefährdungsbeurteilung, TRBS und DGUV zurückgegriffen werden. Danach zählen insbesondere: Feuchtigkeit/Nässe, Korrosion, Öle, Fette, Säuren, Laugen, rauer Betrieb, mechanische, chemische und thermische Einflüsse, Einsatzbedingungen, Häufigkeit der Nutzung, Verschleiß, Ausfallverhalten, Wartung, Qualifikation der Benutzer und Unfall- bzw. Fehlererfahrungen. 

Für Hotellerie und Gastronomie ist das entscheidend. Küchen und Spülküchen gelten nicht als harmlose Standardumgebung. Die BGN weist ausdrücklich darauf hin, dass dort immer mit Feuchtigkeit, Wasserspritzern und Kondenswasser zu rechnen ist und elektrische Installationen deshalb in Feuchtraumausführung ausgeführt werden müssen. Zugleich verlangt die BGN für Gaststätten und Küchen, dass bei der Auslegung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die Risiken der angewandten Reinigungsverfahren berücksichtigt werden. In einer solchen Umgebung ist ein niedriges Gefährdungspotenzial eher die Ausnahme als die Regel. 

Aufkleber sind nicht das eigentliche Rechtsthema

Die Schlagzeile mit dem Prüfaufkleber auf der Kaffeemaschine ist publizistisch wirksam, aber rechtlich verkürzt. Denn die DGUV stellt selbst klar: Das generelle Anbringen von Prüfplaketten wird in den Regelwerken nicht verlangt. Prüfplaketten sind eine mögliche Form der Kennzeichnung; für ortsveränderliche Betriebsmittel an wechselnden Einsatzorten muss allerdings vor Ort ein Nachweis über die erfolgte Prüfung verfügbar sein. Der Streit um den Aufkleber ist also nicht deckungsgleich mit der Frage, ob geprüft werden muss. 

Wer heute verantwortlich ist

Arbeitsrechtlich und haftungsrechtlich bleibt die Verantwortung klar beim Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer. Die TRBS 1111 stellt fest, dass der Arbeitgeber für Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist; verfügt er nicht selbst über die notwendige Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen. Die BGHM formuliert es für die Elektrotechnik ebenfalls eindeutig: Der Arbeitgeber bzw. Unternehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel. Regelmäßige Prüfungen erfolgen durch zur Prüfung befähigte Personen. 

Was das für Gastronomie und Hotellerie praktisch bedeutet

Die eigentliche Entlastung dürfte vor allem trockene Niedrigrisiko-Bereiche treffen

Wenn die Bundesregierung die Prüfpflichten tatsächlich nur noch dort beibehalten will, wo ein Gefährdungspotenzial besteht, dann spricht viel dafür, dass am ehesten klassische Büro- und Verwaltungsgeräte in trockenen, wenig belasteten Bereichen entlastet werden könnten. Denn genau dort lassen sich niedrige Beanspruchung, geringe Fehlerquote und stabile Einsatzbedingungen am ehesten begründen. Das folgt aus dem bestehenden DGUV-System, in dem Prüffristen schon heute an Beanspruchung und Umgebungsbedingungen anknüpfen. 

Für Restaurantküchen, Spülküchen, Frühstücksbereiche, Housekeeping-Trolleys, Bankettlager, mobile Servicegeräte, Verlängerungsleitungen, warme Geräte und Technikräume ist die Lage anders. Hier wirken Feuchtigkeit, Reinigungschemie, Hitze, Fett, mechanische Beanspruchung und häufiger Standortwechsel zusammen. Das sind genau die Kriterien, die nach DGUV und TRBS gegen großzügige Prüfentlastungen sprechen. 

Keine Entwarnung für Aufzüge, Druckbehälter und ähnliche Anlagen

Wichtig für Hotels: Selbst wenn bei einfachen Elektrogeräten Erleichterungen kommen sollten, betrifft das nicht automatisch andere Betreiberpflichten. Die BGN nennt als überwachungsbedürftige Anlagen unter anderem Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte und Dampfkesselanlagen. Das BMAS verweist ebenfalls darauf, dass die BetrSichV Anforderungen sowohl für Arbeitsmittel als auch für überwachungsbedürftige Anlagen enthält. Solche Systeme laufen rechtlich auf einer anderen Spur als die Alltagsdebatte um Kaffeemaschinen und Bürogeräte. 

Für Hotelbetriebe bedeutet das ganz praktisch: Personenaufzüge, bestimmte Druckanlagen, gegebenenfalls größere kältetechnische Systeme mit eigenem Anlagencharakter und andere technische Kernanlagen sollten nicht in denselben Reformkorb einsortiert werden wie eine Steckdosenleiste oder ein kleiner Vollautomat. Selbst wenn das angekündigte BMAS-Vorhaben kommt, bleiben diese Anlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren bisherigen Prüf- und Betreiberregimen. Diese Einschätzung ist eine fachliche Schlussfolgerung aus der Trennung zwischen Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen in den geltenden Regeln. 

Was Betriebe jetzt tun sollten

Die erste Empfehlung lautet schlicht: nichts vorschnell abbestellen. Solange kein veröffentlichter Rechts- oder Verordnungstext vorliegt, sollten Hoteliers und Gastronomen ihre bestehenden Prüfintervalle nicht auf bloße Schlagzeilen hin aussetzen oder verlängern. Wer das trotzdem tut, trägt das Risiko allein – und die bestehenden Unternehmerpflichten aus Gefährdungsbeurteilung, sicherem Betrieb, Dokumentation und Auswertung bleiben bestehen. 

Zweitens sollten Betriebe ihre Elektro-Arbeitsmittel sauber in Risikoklassen trennen: trockene Verwaltung und Rezeption einerseits, Küche, Spülküche, Housekeeping, Technik, Außenbereiche und mobile Einsatzmittel andererseits. Genau diese Trennung ist sachgerecht, weil DGUV und BAuA die Prüffristen an Einsatzbedingungen, Beanspruchung und Umgebungsfaktoren knüpfen. 

Drittens lohnt sich ein kurzer Praxisaudit der Gefährdungsbeurteilung: Sind Geräte sauber inventarisiert? Ist dokumentiert, warum ein Gerät in einer bestimmten Umgebung als ortsveränderlich, ortsfest oder technisch kritisch eingestuft wird? Sind Küchen- und Spülbereiche wegen Feuchtigkeit, Reinigungsverfahren und Spritzwasser ausdrücklich berücksichtigt? Die BGN empfiehlt für das Gastgewerbe eigene Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung; der Branchenleitfaden wurde gemeinsam mit dem DEHOGA entwickelt und versteht sich ausdrücklich als Branchenstandard für guten Arbeitsschutz. 

Viertens sollten Betriebe ihre Dokumentation digital aufräumen. Die DGUV verlangt kein generelles Aufkleberregime, aber sie fordert eine belastbare Dokumentation der Prüfergebnisse und sieht gerade für mobile Betriebsmittel am Einsatzort einen Nachweis vor. Dokumentiert sein sollten mindestens Identifikation des Geräts, Datum und Umfang der Prüfung, Prüfanlass, Ergebnis, Prüffrist, Prüfperson und verwendete Messgeräte. Wer das schon heute sauber digital führt, kann später deutlich leichter auf neue Regeln umstellen. 

Fünftens sollten Betreiber prüfen, wer im Haus fachkundig entscheidet. Die Gefährdungsbeurteilung darf nach TRBS 1111 nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden; fehlt diese Fachkunde intern, ist Beratung erforderlich. Für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen verweist die BGHM auf zur Prüfung befähigte Personen. Praktisch heißt das: Der richtige Ansprechpartner ist jetzt nicht die politische Debatte, sondern die Elektrofachkraft, der externe Prüfdienstleister, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die BGN. 

Wie es weitergeht

Nach dem üblichen Bundesverfahren ist der Weg vom Kabinett ins geltende Recht klar: Kabinettsbeschluss, Zuleitung an den Bundesrat, Einbringung in den Bundestag, Ausschussberatungen, zweite und dritte Lesung, anschließend Bundesrat, gegebenenfalls Vermittlungsausschuss, dann Ausfertigung und Verkündung. Für GeDIG ist dieser Pfad bereits sichtbar, weil der Regierungsentwurf veröffentlicht ist; für die Elektroprüfungs-Lockerung ist dieser Pfad öffentlich noch nicht in konkreten Dokumenten ablesbar. 

Für die Gastronomie- und Hotelpraxis ist deshalb der wahrscheinlichste Zeitpfad derzeit folgender: zuerst ein veröffentlichter BMAS- oder Regierungsentwurf, danach Verbände- und Länderbeteiligung, anschließend parlamentarische Beratung. Ein Inkrafttreten noch im Sommer 2026 erscheint für die Elektroprüfungs-Thematik nach heutigem, öffentlich sichtbarem Stand eher unwahrscheinlich.

(Baua/ BMAS/ Bundesgesundheitsministerium/ Bundesrat/ Bundesregierung/ Bundestag/ DGUV/ dpa/ Tagesschau/ Zeit/ SAHO)

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