Tourismusbranche

Bundestag stimmt für freiwillige Gutscheinlösung

Sitzung im Deutschen Bundestag
Die große Mehrheit im Bundestag hat sich für eine freiwillige Gutscheinlösung ausgesprochen. (Foto: ©Deutscher Bundestag/Achim Melde)
Die Bundestagsfraktionen haben sich für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht ausgesprochen. Es sei ein „fairer Interessensausgleich“, heißt es im Gesetz.
Donnerstag, 02.07.2020, 18:25 Uhr, Autor: Kristina Presser

Entscheidung für die Tourismusbranche: Die große Mehrheit im Bundestag hat in der 170. Sitzung am 02. Juli 2020 für eine freiwillige Gutscheinlösung bei abgesagten Pauschalreisen aufgrund der Corona-Pandemie gestimmt. Während sich die Fraktionsparteien CDU/CSU, SPD, FDP, Die Grünen und Die Linke für den vorliegenden „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“ (Drucksache 19/19851 ) aussprachen, enthielt sich die AfD.

Die damit auf den Weg gebrachte gesetzliche Regelung sieht vor, dass Reiseveranstalter Urlaubern, die wegen der Corona-Krise nicht ihre Reise antreten konnten, anstelle einer sofortigen Rückzahlung einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anbieten können. Der Gutschein ist von staatlicher Seite gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert – allerdings nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und zeitlich befristet. Er soll nach Ende der aktuellen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden können.

Freiwillige Gutscheinlösung als „fairer Interessensausgleich“

Diese Regelung soll einen fairen Interessensausgleich darstellen, wie es im Gesetzentwurf heißt. Zum einen soll so die Liquidität der Reiseveranstalter und damit auch zahlreiche Arbeitsplätze gesichert werden. Zum anderen geht der Urlauber kein Risiko ein, da der Gutschein selbst bei Insolvenz des ausstellenden Reiseunternehmens seinen Wert behält. Nicht zuletzt ist die Annahme eines Gutscheins freiwillig. Entscheiden sich Verbraucher dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen.

Der Reisegutschein verliert, laut Gesetzt, spätestens am 31. Dezember 2021 seine Gültigkeit. Sollte der Gutschein in diesem Zeitraum nicht eingelöst werden, hat der Verbraucher das Recht, die geleistete Vorauszahlung unverzüglich vom Reiseveranstalter erstattet zu bekommen.
(Deutscher Bundestag/KP)

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