Heizungsförderung 2026: Was die neuen KfW-Regeln für das Gastgewerbe bedeuten
Die Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude sind für das Gastgewerbe vor allem dort relevant, wo Unternehmer ihre Immobilie selbst besitzen, modernisieren oder als Investor auftreten. Denn für Hotels, Gasthöfe, Restaurants, Cafés oder Eventlocations läuft der Heizungstausch in der Regel nicht über die privaten Wohngebäude-Regeln, sondern über die KfW-Förderung für Unternehmen in bestehenden Nichtwohngebäuden.
In diesem Bereich werden die Konditionen ab dem 21. Juli 2026 spürbar schlechter. Die Grundförderung von 30 % bleibt zwar bestehen, doch der Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse entfallen. Gleichzeitig werden die förderfähigen Investitionskosten abgesenkt.
Warum das das Gastgewerbe direkt betrifft
Die KfW nennt als Antragsberechtigte ausdrücklich Unternehmen, Contractoren und andere Investoren, die in bestehenden Nichtwohngebäuden eine neue klimafreundliche Heizung einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz schaffen wollen.
Förderfähig bleiben unter anderem:
- Solarthermie,
- Biomasseanlagen,
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
- Brennstoffzellenheizungen,
- wasserstofffähige Heizungen,
- innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie
- der Anschluss an Gebäudenetze oder Wärmenetze.
Gerade in Hotellerie und Gastronomie ist der Hebel groß. Nach Angaben des Dehoga machen Energiekosten in Hotellerie und Gastronomie inzwischen bis zu 10 % des Jahresumsatzes aus. Die Dehoga-Energiekampagne verweist zudem darauf, dass bei einem durchschnittlichen Hotel etwa zwei Drittel des Energieverbrauchs auf die Wärmeerzeugung entfallen. Für Häuser mit ganzjährigem Betrieb, vielen Gästezimmern, Wellnessbereichen, Tagungsflächen oder hohem Warmwasserbedarf ist die Heizungsmodernisierung damit nicht nur eine Klimafrage, sondern auch eine handfeste Investitions- und Kostenfrage.
Das ändert sich ab dem 21. Juli
Für gewerbliche Vorhaben in Nichtwohngebäuden gilt ab dem 21. Juli nach KfW-Stand Folgendes:
- Die Grundförderung bleibt bei 30 %.
- Der Effizienzbonus von 5 % für effizient elektrisch angetriebene Wärmepumpen entfällt.
- Der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € für Biomasseanlagen entfällt ebenfalls.
- Der Förderhöchstbetrag sinkt auf 28.000 € für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche.
- Für größere Gebäude kommen künftig 197 € je Quadratmeter zwischen 150 und 400 Quadratmetern, 118 € je Quadratmeter zwischen 400 und 1.000 Quadratmetern sowie 79 € je Quadratmeter oberhalb von 1.000 Quadratmetern hinzu.
- Diese Obergrenzen sinken ab dem 1. Februar 2027 und danach halbjährlich weiter.
- Im ersten Quartal 2027 soll ein neuer Wertschöpfungsbonus von 15 % für Wärmepumpen aus EU-Fertigung kommen. Gleichzeitig soll die Grundförderung für Wärmepumpen außerhalb der EU dann auf 15 % sinken.
Unterm Strich heißt das: Für viele Hotel- und Gastroimmobilien sinkt der Zuschuss faktisch sofort, obwohl die Grundförderung formal gleich bleibt. Denn wer bislang mit einer förderfähigen Wärmepumpe kalkuliert hat, konnte im Unternehmensprogramm für Nichtwohngebäude bis zu 35 % der förderfähigen Kosten erhalten. Ab dem 21. Juli sind es bis zur geplanten Einführung des neuen EU-Bonus im Regelfall nur noch 30 %. Bei Biomasse entfällt zusätzlich der pauschale Zuschlag.
So stark kann der Unterschied in der Praxis ausfallen
Wie spürbar die Reform werden kann, zeigt ein einfaches Rechenbeispiel für eine größere Gastro- oder Hotelimmobilie. Bei einem Nichtwohngebäude mit 500 Quadratmetern Nettoraumfläche, dessen Heizung komplett ausgetauscht wird, lag der bisherige Förderhöchstbetrag nach alter KfW-Formel bei 92.000 €. Ab dem 21. Juli sinkt derselbe Höchstbetrag nach der neuen Formel auf 89.050 €.
Wurde in diesem Beispiel bislang eine förderfähige Wärmepumpe mit Effizienzbonus eingesetzt, waren rechnerisch 32.200 € Zuschuss möglich. Nach dem 21. Juli wären es bei gleichem Vorhaben und ohne den wegfallenden Bonus nur noch 26.715 €. Das entspricht einem Minus von 5.485 €. Diese Rechnung ist eine redaktionelle Ableitung auf Basis der von der KfW veröffentlichten alten und neuen Förderformeln und zeigt vorwiegend eines: Auch wenn die Reform in Berlin technisch klingt, kann sie in der Branche schnell einen vier- bis fünfstelligen Unterschied in der Investitionsrechnung ausmachen.
Diese Frist entscheidet noch über die alten Konditionen
Für Betriebe mit bereits vorbereitetem Vorhaben ist vor allem die Übergangsfrist entscheidend. Wer bereits eine gültige gewerbliche Bestätigung zum Antrag hat, kann den Förderantrag noch bis zum 20. Juli 2026 um 20 Uhr zu den bisherigen Konditionen stellen. Neue gewerbliche Bestätigungen konnten während der Umstellungsphase ab dem 9. Juli 2026 nicht mehr erstellt werden. Bereits zugesagte Anträge bleiben unverändert. Und wer zwar schon eine Bestätigung besitzt, den Antrag aber nicht mehr rechtzeitig stellt, kann ab dem 21. Juli nur noch zu den neuen Bedingungen beantragen.
Wichtig ist außerdem der Hinweis der KfW, dass die veröffentlichten Angaben unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Förderrichtlinie stehen. Das heißt: Die Stoßrichtung ist klar, einzelne Details stehen aber formal noch unter Richtlinienvorbehalt.
Was Hoteliers und Gastronomen jetzt prüfen sollten
Für Betreiber mit eigener Immobilie und für Investoren zählen jetzt vor allem drei Punkte:
- Erstens muss geklärt werden, ob noch eine rechtzeitig nutzbare Bestätigung zum Antrag vorliegt.
- Zweitens sollte jede Kalkulation mit der Nettoraumfläche und den neuen Förderobergrenzen aktualisiert werden.
- Drittens lohnt sich bei Wärmepumpen und Biomasse eine erneute Wirtschaftlichkeitsprüfung, weil zwei zentrale Zuschläge wegfallen und sich die Investitionsrechnung verschiebt.
Wer den Umbau finanziell strecken muss, kann zusätzlich den Ergänzungskredit 523 im Blick behalten. Die KfW bietet ihn für bereits bezuschusste energetische Einzelmaßnahmen in Nichtwohngebäuden an. Möglich sind laut KfW bis zu 5 Millionen € je Vorhaben, sofern bereits eine Zuschusszusage der KfW oder ein BAFA-Bescheid vorliegt und der Zuschuss noch nicht ausgezahlt wurde.
(Dehoga/ Energiekampagne Gastgewerbe/ Energiewechsel/ KfW/ Presseportal/ SAHO)