Niedersachsen

Mehr Freiheiten für Geimpfte und Genesene

Junge und Mutter zeigen ihrem Impfnachweis an der Restauranttür
Menschen, denen aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht empfohlen wird, sollen bei der 2G-Option in Niedersachsen nicht ausgeschlossen werden. (Foto: © famveldman – stock.adobe.com)
Ab dem 22. September gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung. Diese sieht die 2G-Option für die Gastronomie und weitere Bereiche vor. Ungeimpfte dürfen in besonderen Fällen dennoch in Restaurants und auf Veranstaltungen.
Dienstag, 21.09.2021, 16:01 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Die sogenannte 2G-Regel wird in Niedersachsen künftig in vielen Bereichen angewendet werden können – etwa in der Gastronomie, bei Kultur- oder Sportveranstaltungen. Betreiber und Veranstalter, die sich dazu entscheiden, nur noch Geimpften und Genesenen (2G) Zutritt zu gewähren, sind in ihren Betrieben und Einrichtungen von der Durchsetzung der Maskenpflicht und Abstandsregeln befreit. Eine entsprechende Änderungsverordnung tritt am Mittwoch in Kraft und gilt bis zum 10. November, wie die Landesregierung am Dienstag ankündigte.

Ausnahmen bei den Ungeimpften

Die Freiheiten für Geimpfte und Genesene werden damit ausgeweitet. Für Ungeimpfte wird das  Leben hingegen aufwendiger, ein negativer Corona-Test reicht für den Zutritt zu bestimmten Bereichen dann nicht mehr aus. Wie Claudia Schröder vom Corona-Krisenstab der Landesregierung mitteilte, dürfen aber Menschen, denen aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht empfohlen wird, nicht ausgeschlossen werden. Auch Menschen bis 18 Jahre sollen ohne Impfung oder Genesung Zutritt bekommen, da sie sich regelmäßig vor dem Schulbesuch testen.

Das gilt in den Warnstufen zwei und drei

In der neuen Verordnung wird auch ausformuliert, was bei den Warnstufen zwei und drei passiert. Unterschiede gibt es beispielsweise bei größeren Veranstaltungen ab 1000 Besuchern: Während bei der ersten Warnstufe 3G möglich ist und dann ein negativer Corona-Schnelltest als Nachweis reicht, wird bei der zweiten Warnstufe ein negativer PCR-Test verlangt. Ab der dritten Warnstufe sind Veranstalter drinnen zu 2G verpflichtet, draußen braucht es einen negativen PCR-Testnachweis.

(dpa/NZ)

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