Österreich startet die nächste Kurzarbeitsphase
Mit dem 1. Juli ist in Österreich die Corona-Kurzarbeit Phase 5 in Kraft getreten. Diese läuft bis 30. Juni 2022 und ist für Kurzarbeitsprojekte von höchstens sechs Monaten gedacht. Neu ist, dass es zwei Schienen der Kurzarbeit gibt: Eine für besonders betroffenen Betriebe (bis 31.12.2021 befristet) und die andere für die übrigen Unternehmen.
Höhe der Beihilfen
Besonders betroffene Betriebe, d.h. Betriebe die mehr als 50 Prozent Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 verzeichneten oder Betriebe mit Betretungsverbot, erhalten bis 31. Dezember 2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 Prozent – bis zur Anpassung in der AMS-IT – im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen. Für alle anderen Betriebe wird die Beihilfe im Regelfall um 15 Prozent gegenüber Phase 4 gekürzt. Sie beträgt demnach 85 Prozent der bisher ausbezahlten Beihilfe.
Achtung: Betriebe, die zwischen 1. April und 30. Juni 2021 nicht in Kurzarbeit waren, dies nun aber vorhaben, müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein – in der Regel dreiwöchiges Beratungsverfahren absolvieren.
Fristen zur Antragsstellung
Die Anträge für die Corona-Kurzarbeit Phase 5 kann voraussichtlich rückwirkend ab dem 19. Juli 2021 beantragt werden. Die Antragsfrist endet nach einem Monat (voraussichtlich am 18. August 2021). Näheres demnächst auf der AMS-Homepage. Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen. Für Kurzarbeitsanträge ab 1. Juli 2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) zu verwenden.
(WKÖ/NZ)