Regelungen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe bekannt
Die Details der Corona-Finanzhilfen für gastgewerbliche Betriebe im Lockdown-Monat stehen fest: Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sowie Soloselbstständige, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt ist. Hotels zählen zu den direkt Betroffenen, obwohl sie zumindest für Geschäftsreisende geöffnet bleiben.
Außer-Haus-Verkauf von der Umsatzanrechnung ausgenommen
Die Zuschüsse pro Woche der Schließung betragen 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Für junge Unternehmen gelten die Umsätze im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung als Maßstab. Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außer-Haus-Verkaufs-Umsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Einnahmen aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Für Hotels, die weiterhin Geschäftsreisende beherbergen dürfen, gilt, dass Umsätze von weniger als 25 Prozent auf die Umsatzerstattung nicht angerechnet werden. Um nicht gegen die Beihilferegeln der EU zu verstoßen, ist die Hilfszahlung pro Unternehmen auf eine Million Euro begrenzt.
Novemberhilfe ist gerecht und konsequent
DEHOGA-Präsident Guido Zöllick begrüßt die Regelung zur Novemberhilfe: „Den Bundesministern gebührt unser Dank auch dafür, dass sie mit dem Beihilfeprogramm die außerordentliche Betroffenheit unserer Branche anerkennen und die Betriebe in größter Not unterstützen.“ Als „gerecht und konsequent“ wertet Zöllick, dass auch große Unternehmen über die Novemberhilfe Plus wirksame Unterstützung erfahren.
(Dehoga/NZ)