Hilfszahlungen

Überbrückungshilfe für von Flut und Pandemie betroffene Betriebe

Hände heben Überbrückungshilfe-Schild in die Luft
Pandemie und Flut betroffene Unternehmen können Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. (Foto: © HNFOTO – stock.adobe.com)
Unternehmen, die von der Pandemie und der Flutkatastrophe getroffen wurden, können ab sofort die Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Zahlungen aus dem Ausbauhilfefond werden gegebenenfalls angerechnet.
Dienstag, 28.09.2021, 13:02 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Unternehmen, die im Juni 2021 noch unter coronabedingten Umsatzeinbrüchen gelitten haben und dann auch von der Hochwasserkatastrophe im Juli getroffen wurden, können ab sofort Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die doppelt betroffenen Unternehmen erhalten dadurch dringend benötigte Unterstützung zur Überbrückung von Umsatzeinbrüchen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Voraussetzungen für den Antrag

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Aufgrund beihilfe- und haushaltsrechtlicher Vorgaben darf die Überbrückungshilfe III Plus nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen, nicht aber bei flutbedingten Umsatzeinbußen Fixkosten erstatten. Daher bemisst sich der Anteil der Fixkostenerstattung am coronabedingten Umsatzeinbruch vom Juni 2021 im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat. Sofern Unternehmen sowohl die Überbrückungshilfe III Plus wie auch den Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, erfolgt eine ggf. notwendige Anrechnung im Aufbauhilfefonds.

Die Antragstellung ist über prüfende Dritte auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

(DRV/NZ)

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