Wegen Wegfall von Sehenswürdigkeiten

BGH entscheidet: Was ist ein Reisemangel?

Eine Person mit einem Kaffee und einem Koffer in der Hand steht in einer Wartehalle am Flughafen und beobachtet ein Flugzeug beim Start
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt zur Erstattung von Reisekosten. (Foto: anyaberkut/fotolia)
Nach China reisen und aus heiterem Himmel zwei der wichtigsten Sehenswürdigkeiten nicht besuchen dürfen? Das geht gar nicht, fanden zwei Kunden eines Reisebüros und stornierten eine China-Tour. Ob sie das Geld zurückbekommen, darüber verhandelt der Bundesgerichtshof.
Dienstag, 16.01.2018, 09:11 Uhr, Autor: Markus Jergler

Wann darf eine Reise auch kurz vor Reiseantritt unentgeltlich storniert werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Dem Fall zugrunde liegt die Klage eines Paares, das im Sommer 2015 eine China-Rundreise buchte. Als der Düsseldorfer Veranstalter eine Woche vor Beginn aber mitteilte, dass wegen einer Militärparade die Besichtigung zweier Hauptsehenswürdigkeiten in Peking ausfallen, sagten die beiden gleich die ganze Rundreise ab. Der Wegfall des Besuches der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens sei ein so erheblicher Mangel, dass die Stornierung gerechtfertigt sei und die Kosten erstattet werden müssten, argumentierten sie.

„Erheblicher Mangel“
Die Vorinstanz sah das ebenso: Zwar hätte der geplante Besuch der beiden berühmten Stätten nur einen Tag gedauert und damit zeitlich nur einen kleinen Teil der zweiwöchigen Rundreise eingenommen. Die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens gehörten aber zu den weltweit bekanntesten Sehenswürdigkeiten der Stadt. Ihr Besuch sei den Klägern bei Vertragsschluss zugesichert worden – und der Wegfall eine „erhebliche Änderung der Reiseleistung“.

Der Reiseveranstalter aus Düsseldorf beharrt hingegen auf einer Stornogebühr von 90 Prozent des ursprünglichen Reisepreises von 3298 Euro. Diese sei vertraglich zugesichert. Ein Grundsatzurteil des BGH ist nach Ansicht von Experten eher nicht zu erwarten. Denn im Gesetz stehe keine Definition dessen, was als „erheblicher Mangel“ einzustufen ist, sagt der Jurist und Reiserechtsexperte Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Das obliege jeweils der Betrachtung im Einzelfall. Nach seiner Einschätzung könnten die BGH-Richter dem Urteil der Vorinstanz folgen: Danach ist eine Chinareise wertlos, wenn trotz vorheriger Zusicherung so wichtige Sehenswürdigkeiten vom Programm gestrichen werden. Ob der BGH seine Entscheidung noch am Dienstag bekanntgibt, ist offen. (dpa/MJ)

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