Urteilsspruch

BGH schafft Klarheit zum Versicherungsschutz im Corona-Lockdown

Richterin mit Hammer
Klares Urteil: Jetzt steht fest, wann Gastronomen und Hoteliers, die angesichts der Corona-Maßnahmen schließen mussten, ihre Versicherung auf Schadensersatz verklagen können. (Foto © WavebreakMediaMicro/stock.adobe.com)
Gastronomen und Hoteliers waren von den Schließungen in der Pandemie geschockt. Ein Teil von ihnen hatte für diesen Fall eine Versicherung abgeschlossen – aber die zahlte nicht immer. Jetzt steht fest, wann Betroffenen rechtmäßig Geld zusteht.
Mittwoch, 18.01.2023, 17:15 Uhr, Autor: Thiemo Welf-Hagen Wacker

Betriebsinhaber, die im Corona-Lockdown schließen mussten, können in bestimmten Fällen darauf hoffen, dass ihnen die Versicherung zumindest einen Teil des Schadens ersetzt. Abhängig ist das allerdings von den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am Mittwoch, dass Betroffenen Geld zustehen kann, wenn dort die versicherten Krankheiten nicht abschließend aufgezählt sind, sondern auf die Liste im Infektionsschutzgesetz verwiesen wird.

Ab welchem Zeitpunkt können Ansprüche bestehen?

Ins Gesetz war Covid-19 am 23. Mai 2020 als neue Erkrankung mit aufgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt können Ansprüche bestehen, wie die Richter entschieden.

Wie können sich Gastronomen und Hoteliers vor finanziellen Einbußen schützen?

Eine Betriebsschließungsversicherung springt ein, wenn ein Betrieb wegen eines Krankheitsausbruchs vorübergehend schließen oder zum Beispiel seine Waren vernichten muss. Der Versicherer erstattet dann entgangene Gewinne, in der Regel aber nur für eine begrenzte Zeit und bis zu einer bestimmten Höhe.

Das kann nicht nur für Restaurants und Hotels, sondern auch für Metzgereien, Bäckereien, Supermärkte und Nahrungsmittelhersteller eine Absicherung für den Ernstfall sein.

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