Thomas Cook – Pleite

Deutscher Reisebüroverband erwägt EU-Klage

Ein Richterhammer
Die Vorsitzende des Verbandes unabhängiger selbstständiger Reisebüros (VUSR), Marija Linnhoff, kündigte an, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu gehen, um Berlin in die Staatshaftung zu klagen. (© viperagp/Fotolia/picture alliance/imageBROKER/Montage: Thomas Hack)
Nach der Pleite von Thomas-Cook erwägt der Reisebüroverband nun eine EU-Klage für Staatshaftung. Der Bundesregierung wird Fahrlässigkeit bei der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie im deutsches Recht vorgeworfen.
Montag, 28.10.2019, 11:10 Uhr, Autor: Thomas Hack

Einen Monat nach der Thomas-Cook-Pleite spitzt sich der Streit um die Entschädigung der Kunden zu. In einem Gespräch mit der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ kündigte die Vorsitzende des Verbandes unabhängiger selbstständiger Reisebüros (VUSR), Marija Linnhoff, an, notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu gehen, um Berlin in die Staatshaftung zu klagen. „Kein Deutscher soll auf dem Schaden der mangelnden Versicherung sitzen bleiben“, sagte sie. Schaden müsse zudem auch vom Modell Pauschalreise, die immer auch für Sicherheit stehe, abgewendet werden. „Vor allem für den touristischen Mittelstand, für den sie ein wichtiges Geschäftsmodell ist, wäre das eine Katastrophe“, warnte Linnhoff.

Handelte die deutsche Regierung fahrlässig?

Der Bundesregierung wirft Linnhoff „Fahrlässigkeit“ bei der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht vor, weil sie eine Deckelung der Haftungssumme auf 110 Millionen Euro zugelassen habe. Dieser Insolvenzschutz für Thomas-Cook-Reisen reicht nach Angaben der Zurich Versicherungsgesellschaft bei Weitem nicht aus, um die Kunden vollständig zu entschädigen. Linnhoff beklagte, dass Ermahnungen des Verbraucherzentralen-Bundesverbandes (vzbv) und des VUSR, die zu niedrige Haftungssumme zu erhöhen, in Berlin ignoriert worden seien.

„Staatshaftungsansprüche sind nicht auszuschließen!“

Der Verbraucherzentralen-Bundesverband (vzbv) sieht unterdessen vorrangig die Zurich-Versicherung in der Pflicht, die Schäden der Verbraucher auszugleichen. „Die Pauschalreiserichtlinie sieht ausdrücklich vor, dass der Versicherungsschutz für Pauschalreiseanbieter wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken muss“, betonte der für Mobilität und Reisen zuständige vzbv-Referent Felix Methmann gegenüber der NOZ. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. „Aus Sicht des vzbv ist die Haftungsbegrenzung im Verhältnis zwischen Reisenden und der Zurich-Versicherung daher unwirksam.“ Staatshaftungsansprüche hält Methmann für nachrangig. „Da der deutsche Gesetzgeber die EU-Pauschalreiserichtlinie nicht richtig umgesetzt hat, sind sie aber auch nicht auszuschließen“, sagte er. (ots/TH)

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