Diebstahl im Hotel: Wer haftet?
Wie bei fast allen Fragen nach der Haftung ist die einzig richtig Antwort auch hier: Es kommt darauf an. Eine pauschale Aussage, die eine oder andere Partei müsse für gestohlenes Eigentum eines Hotelgastes aufkommen, ist nicht möglich.
Regeln in Deutschland
Für Gäste in deutschen Hotels gilt: Wer als Gast in ein Hotel kommt, der kann sich sicher sein, dass der Hotelier laut §701 Abs. 1 BGB für seine „eingebrachten Sachen“ haftet. Darunter versteht man erstmal alle Dinge, die der Gast mit in das Hotel bringt. Sätze oder Kennzeichnungen im Hotel wie „Für Diebstähle übernimmt das Hotel keine Haftung“, sind unwirksam. Voraussetzung für eine Haftungsübernahme durch den Hotelier ist allerdings, dass der Gast einen Diebstahl oder eine Beschädigung seines Eigentums umgehend dem Hotelbesitzer meldet.
Auch wenn der Hotelier im Normalfall für gestohlenes Gästeeigentum haften muss, gibt es dennoch Obergrenzen. Diese sogenannten Haftungshöchstgrenze ist ebenfall im BGB (§702) geregelt. Darin heißt es, dass der Hotelier mit maximal 3.500 Euro pro Gast haften muss. Bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ist die Obergrenze bei 800 Euro. Von dieser Haftung ausgenommen sind Fahrzeuge und Gegenstände darin sowie mitgebrachte Haustiere. Natürlich gibt es auch Fälle, in denen der Gast selbst haften muss. Wenn er fahrlässig handelt, indem er beispielsweise seinen Geldbeutel auf der Liege am Pool liegen lässt, trifft den Hotelier keinerlei Schuld.
Trägt allerdings der Hotelier die Schuld daran, dass die Dinge gestohlen wurden, etwa weil das Schloss der Zimmertüre defekt war oder weil der Gast ihm die gestohlenen Gegenstände zuvor extra zur Aufbewahrung anvertraut hat, haftet dieser unbegrenzt. Für Hoteliers ist es deshalb wichtig, eindeutige Zutrittsregelungen für den Zimmerbereich zu schaffen, um das Diebstahlrisiko zu minimieren. (MJ)