Fachexperten ermahnen Gastgeber zur Künstlersozialabgabe
Das richtige Marketing hat auch für Gastgeber eine wesentliche Bedeutung. Sie setzen sich damit im Wettbewerb ab, erreichen bestehende Kunden sowie potenzielle Zielgruppen und machen auf ihre besonderen Angebote aufmerksam. Dafür benötigen sie Webseiten, Fotos und Pressearbeit. Um nicht allzu hohe Personalverpflichtungen einzugehen, lagern viele Unternehmer sämtliche Tätigkeiten in diesen Bereichen vollständig an Dienstleister (Grafiker, PR-Berater, Werbefachleute, Fotografen etc.) aus. Doch wenn diese nun als Freiberufler oder Einzelunternehmer auftreten, führt das zu ganz besonderen Verpflichtungen für die Hoteliers und Gastwirte…
Zahlungspflicht bei freiberuflichen Marketing-Aufträgen
Alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen von selbständigen Gestaltern erhalten, unterliegen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Der Hintergrund: Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Die Künstlersozialabgabe. beträgt je nach aktuellem Wert etwa fünf Prozent des jährlichen Honorars, das für die Arbeit von „Künstlern“ und „Publizisten“ gezahlt wird.
Geldbußen bis 50.000 Euro
Für Gastgeber bedeutet das: Erhalten sie solche Leistungen von freiberuflichen Gestaltern, unterliegen sie der Abgabenpflicht auf das gesamte gezahlte Honorar. Es gibt keine Befreiung ausgehend von der Betriebsgröße, der Rechtsform oder dem Umsatz. Also: Zahlt ein Hotelier, Gastronom oder MICE-Unternehmer beispielsweise 30.000 Euro im Jahr für künstlerische und/oder publizistische Leistungen an freiberufliche beziehungsweise selbständige Dienstleister, werden darauf 1260 Euro Künstlersozialabgabe fällig. Laut Gesetzgebung darf diese Abgabe nicht mit den Honoraren des Dienstleisters verrechnet oder ihm anderweitig in Rechnung gestellt werden. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie eine GmbH und Kommanditgesellschaften (KG). Ein schludriger Umgang mit der Künstlersozialabgabe ist laut Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner zufolge nicht angeraten. Fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich unterlassene Meldungen oder falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Künstlersozialversicherungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.