Gerichtsurteil: Azubis haben Anspruch auf Überstundenausgleich
Im Berufsausbildungsgesetz ist deutlich festgelegt, dass Auszubildende für Überstunden entlohnt werden müssen – entweder durch eine entgeltliche Vergütung oder einen Freizeitausgleich. Bei einer Bezahlung der Überstunden richtet sich die Höhe nach der Ausbildungsvergütung – und nicht nach dem Facharbeiterlohn. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag in der Zeitschrift „Position“ hin. Mit dieser Stellungnahme bezieht man sich auf eine ältere Entscheidung des sächsischen Landesarbeitsgerichts.
In dem hier zu Grunde gelegten Fall hatte ein Koch-Azubi 144 Überstunden gemacht. Für diese Mehrarbeit wollte der Auszubildende vor Gericht die Vergütung eines Facharbeiters durchsetzen. Er hatte jedoch keinen Erfolg. Sei die Ausbildungsvergütung angemessen, richte sich auch die Bezahlung der Überstunden danach, so das Gericht. Für die Praxis bedeutet das folgendes: Um ihre Vergütung für Überstunden zu berechnen, teilen Azubis die monatliche Ausbildungsvergütung durch die nach dem Ausbildungsvertrag zu leistenden Stunden. Der Ergebniswert kann dann für die Berechnung der einzelnen Überstunden angewendet werden. (dpa/MJ)