„Zusätzliche Vergütung“

Gerichtsurteil: Trinkgeld wird von staatlichen Leistungen abgezogen

Laut einem Urteil des Sozialgerichts in Landshut, muss Trinkgeld zum regulären Einkommen gerechnet werden. (Foto. © 6okean/fotolia)
Laut einem Urteil des Sozialgerichts in Landshut, muss Trinkgeld zum regulären Einkommen gerechnet werden. (Foto. © 6okean/fotolia)
Kellner und Kellnerinnen sind und waren schon immer auf das Trinkgeld der Gäste angewiesen, um ihr, in der Regel eher niedriges Gehalt, aufzupeppen. Ein Sozialgericht hat nun entschieden, dass Servicekräften, die mit Hartz IV aufstocken, das Trinkgeld von staatlichen Leistungen abgezogen wird. 
Montag, 16.10.2017, 10:03 Uhr, Autor: Markus Jergler

Das Sozialgericht Landshut hatte die Klage (Az.: S 11 AS 261/16) einer Hartz-IV-Bezieherin abgelehnt. Die Frau, die als Kellnerin arbeitet und dadurch monatlich einen Trinkgeldbetrag von etwa 25 Euro erhielt, wollte sich dagegen wehren, dass ihr die 25 Euro als regulärer Lohn angerechnet werden, wodurch Ihre Hatz-IV-Ansprüche um eben diese 25 Euro sanken. Denn das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau zwar den ihr zustehenden Freibetrag, rechnete aber sowohl den Lohn als auch das Trinkgeld zum regulären Einkommen.

Trinkgeld sei „vom Gast gewährte zusätzliche Vergütung“
Die Frau argumentierte, dass Trinkgelder nicht als Einkommen angerechnet werden dürften. Denn freiwillige Zuwendungen anderer Personen seien nicht als Einkommen zu sehen, wenn dies „grob unbillig“ wäre, wird die Frau auf Spiegel Online zitiert. Zusätzlich sei auch die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sehr gering.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin allerdings nicht. Trinkgeld sei ein „dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung“. Das Sozialgericht verwies noch darauf, dass mit diesem Urteil das Trinkgeld keinesfalls entwertet würde. Schließlich könne die Klägerin auf ihre Einkünfte auch den Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen. Dieser wird prozentual berechnet und erhöht sich mit steigendem Einkommen bis zu einer gewissen Grenze. In diesem konkreten Fall blieben der Kellnerin zwischen zehn und 100 Prozent, was nicht „grob unbillig“ sei, so das Gericht. (Spiegel Online/MJ)

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