Gerichtsurteil

Hotels dürfen rechten Politikern Hausverbot erteilen

Der NPD-Europaabgeordnete Udo Voigt
Der frühere Chef der rechtsextremen NPD Udo Voigt klagte vergeblich gegen das Hausverbot in einem Hotel. (© dpa)
Der Ex-NPD-Chef Udo Voigt erhielt aufgrund seiner Überzeugungen von einem Wellnesshotel Hausverbot und reichte deswegen Verfassungsklage ein. Der Bundesgerichtshof hat diese nun abgewiesen und dem Hotel recht gegeben. 
Mittwoch, 09.10.2019, 13:22 Uhr, Autor: Thomas Hack

Der ehemalige NPD-Vorsitzende Udo Voigt muss nach langem Rechtsstreit sein Hausverbot in einem brandenburgischen Wellnesshotel akzeptieren. Laut Grundgesetz dürfe zwar niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Dass Voigt boykottiert oder vom öffentlichen Leben ausgeschlossen worden sei, sei aber nicht ersichtlich. Die Richter wiesen deshalb seine Verfassungsklage ab. Das teilte das Karlsruher Gericht dieser Tage mit. Der Hintergrund:  Voigt war von 1996 bis 2011 Chef der rechtsextremen Partei. Im Dezember 2009 wollte er mit seiner Frau vier Tage in Bad Saarow am Scharmützelsee verbringen. Das Hotel bestätigte die Buchung zunächst, schrieb ihm aber später, dass ein Aufenthalt nicht möglich sei. Als Voigt nachhakte, erteilte ihm das Hotel ein Hausverbot. Seine politische Überzeugung sei nicht mit dem Ziel des Hauses vereinbar, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.

„Hausverbot beschränkt nur die Freizeitgestaltung“ (Bundesgerichtshof)

Dagegen zog Voigt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bestätigte das Hausverbot 2012 grundsätzlich. Die bereits bestehende Buchung hätte das Hotel demnach aber nicht wieder aufheben dürfen, ohne dass Voigt durch sein Verhalten dazu Anlass geliefert hätte. An diesem Urteil haben die Verfassungsrichter nichts auszusetzen. Es gebe kein Verfassungsprinzip, wonach Private ihre Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten hätten. Voigt sei durch das Hausverbot nur in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt. In der Gegend gebe es zudem viele andere Hotels. Anderes könnte demnach höchstens gelten, wenn die Hotelbetreiberin eine Monopolstellung hätte oder es um eine Veranstaltung ginge, „die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet“. (dpa/TH)

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