Missbrauch

Schweiz: Züricher Vermieter muss Airbnb-Gewinn abgeben

Mann mit Kajak auf Fluss
Wer seine Wohnung über Airbnb untervermietet, muss dies seinem eigenen Vermieter offenlegen. (© pixabay.com)
Nicht jeder Vermieter macht mit Airbnb ordentlich Kasse. Ein Gericht in Zürich verurteilte nun einen Mann, der seine Wohnung über die Zimmervermittlungsplattform untervermietet hatte.
Freitag, 07.04.2017, 09:01 Uhr, Autor:Felix Lauther

Das Bezirksgericht Zürich hat jetzt einem Vermieter die Rechnung für seinen illegalen Airbnb-Deal präsentiert. Es verpflichtet ihn, die Einnahmen, die er aus der Untervermietung seiner Wohnung über Airbnb erwirtschaftet hat, an seinen Vermieter abzugeben. Es liege hier ein „Gewinn aus missbräuchlicher Untervermietung“ vor, so das Gericht in seiner Urteilbegründung. Zudem darf der Mann seine Wohnung auch nicht mehr über das Online-Portal anbieten.

Das Urteil aus Zürich könnte ein Präzedenzfall werden. Denn: Wer seine Wohnung über Airbnb vermietet, muss dafür das schriftliche Ok seines Vermieters haben. Dieser kann der geplanten Untervermietung einen Riegel vorschieben, wenn „der Mieter ihm die Bedingungen des Untermietvertrags nicht offenlegt, wenn diese Bedingungen missbräuchlich sind, oder wenn dem Vermieter aus der Untervermietung wesentliche Nachteile entstehen“, so das Gericht.

Der Mieter in Zürich hatte seinem Vermieter nicht kundgetan, dass er seine Wohnung untervermietet. Problem für den Vermieter: Laut Bezirksgericht, wären ihm durch die Untervermietung seines Mieters im Haus wesentliche Nachteile wie Ruhestörungen entstanden. Daraus hätten sich Ansprüche an den Vermieter ergeben können, wie es in der Mitteilung des Gerichtes heißt. Zudem müssten die Gäste einen „missbräuchlich hohen Untermietzins“ für die Wohnung zahlen. Pech für den beklagten Airbnb-Vermieter: Weil er vor Gericht auch noch falsche Angaben zu den Miet-Konditionen machte, darf er nicht mehr untervermieten. (Blick.ch / FL)

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