Rechtslage im Restaurant

Wann Schadensersatz bei No-Shows zulässig ist

Ein Richterhammer auf einem Restauranttiscvh
Ist es rechtens, bei No-Shows Schadensersatz zu verlangen? Kommt auf die genauen Umstände der Reservierung an, sagen Fachexperten… (© kishivan/Fotolia)
Gastronomen ärgern sich, wenn reservierte Tische leer bleiben – zurecht. Manche Restaurants fordern dafür allerdings Strafen. Ist das zulässig? Hier gibt es Antworten auf wichtige Rechtsfragen rund um den Restaurantbesuch.
Mittwoch, 25.09.2019, 10:54 Uhr, Autor: Thomas Hack

Gastronomen finden es alles andere als lustig, wenn Reservierungen platzen und manche Restaurants bitten in solchen Fällen sogar zur Kasse. Für eine verbindliche Reservierung müssen Gäste dann eine Kreditkartennummer angeben. Wird die Reservierung ohne Absage nicht wahrgenommen oder diese weniger als 48 Stunden vor Termin storniert, wird eine Gebühr im zwei- bis dreistelligen Bereich fällig. Doch wie sieht die Rechtslage wirklich aus?

„Wer Schadensersatz will, muss Schaden beweisen“

Stefanie Heckel vom Dehoga erklärt die Sicht der Gastronomen: Wenn Gäste eine Reservierung ohne Absage einfach nicht wahrnehmen, seien sie sich oft nicht bewusst, was für ein Aufwand die Auslastungsplanung für ein Restaurant bedeutet. Für bestimmte Restaurants seien leere Tische besonders ärgerlich – z.B. für Lokale mit nur wenigen Plätzen oder einem sehr hochwertigen Angebot. Dass bei den No-Shows dem Gastronom generell ein Schadenersatz zusteht, ist unter Juristen unstrittig. Allerdings kommt es nach Ansicht der Rechtsanwältin Katia Genkin auch darauf an, wie genau die Reservierung ausgestaltet war: „Wer einen Schadenersatz haben will, muss seinen Schaden beweisen können. Wurde einfach ein Tisch für zehn Leute reserviert, könnte es auch sein, dass die zehn Gäste den ganzen Abend nur jeweils ein Glas Mineralwasser konsumiert hätten“, so Genkin. „Entsprechend gering wäre die Basis, um einen entgangenen Gewinn zu berechnen. Anders sieht es aus, wenn etwa für zehn Gäste ein bestimmtes Menü zu einem festen Preis vereinbart wurde.“ Zudem habe der Gastronom eine Schadenminderungspflicht. Er müsse sich bemühen, anderweitig den Tisch vollzukriegen, erläutert Genkin.

Lange Wartezeiten und angebrannte Kartoffeln

Doch nicht nur eine geplatzte Reservierung kann im Rechtsstreit enden. Ein weiterer Grund für Ungemach ist, wenn das Essen lange auf sich warten lässt. 30 Minuten sollte ein Gast hinnehmen. Danach kann man eine Frist von 10 bis 15 Minuten setzen. Kommt bis dahin immer noch nichts, ist es möglich, seine Bestellung zurückzunehmen oder am Ende weniger zu zahlen. Eine Minderung von 30 Prozent auf die Speisen hat etwa das Landgericht Karlsruhe einmal für angemessen erachtet, weil Gäste eineinhalb Stunden darauf warten mussten. Angebrannte Kartoffeln oder lauwarme Süppchen kann der Gast reklamieren – das muss er aber sofort machen und nicht erst, wenn er aufgegessen hat. Sind Speisen ungesund, haben Gäste unter Umständen Schmerzensgeldansprüche. So bekam ein Mann 500 Euro zugesprochen, weil er sich an einer Schrotkugel im Wildhasenfilet einen Zahn ausgebissen hatte.

Das Märchen von der Zechprellerei

Wollen unzufriedene Gäste das Restaurant verlassen, ohne zu zahlen, drohen Gastwirte mitunter mit einer Anzeige wegen Zechprellerei. Den Straftatbestand gibt es in Deutschland aber nicht – in Betracht kommt allerdings der Vorwurf des Betruges. Zudem kann ein Gastwirt von der Polizei die Personalien feststellen lassen und einen Gast vor dem Zivilgericht verklagen, wenn dieser nicht bezahlt hat. Strafbar verhält man sich jedoch nur, wenn man schon beim Bestellen beabsichtigt hat, nicht zu bezahlen. Ewig warten muss man auf seine Rechnung indes nicht, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Rat: Reagiert der Kellner auf mehrmalige Bitten nicht, zahlt man an der Theke. Und: „Wer das Lokal ohne zu zahlen wütend verlässt, sollte wenigstens Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann.“ (dpa-tmn)

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