Erklärung des Bundesministeriums

Wer für Gesundheitsschäden bei mitgenommenen Buffet-Resten haftet

Ein Paragrafenzeichen auf einem Buffettisch
Bei der Mitnahme von Speiseresten von Buffets wird oftmals die Kühlkette unterbrochen. Müssen die Gastronomen für etwaige Gesundheitsschäden des Gastes haften? (© kab-vision/fotomek)
Bundesministerin Julia Klöckner informierte dieser Tage über das Mitnehmen von Speiseresten aus Restaurants und Buffets. Insbesondere geht es um die gesundheitliche Haftung, da dadurch die Kühlketten unterbrochen werden. 
Donnerstag, 18.04.2019, 09:28 Uhr, Autor: Thomas Hack

Im Februar dieses Jahres hat die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, ihre nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung vorgelegt, die das Bundeskabinett beschlossen hat. Erstmals werden alle Beteiligten der Wertschöpfungskette in die Pflicht genommen, sich auf konkrete Reduktionsziele zu einigen und Maßnahmen zu entwickeln. Das Ziel des Vorstoß ist es, die Lebensmittelverschwendung bis 2030 zu halbieren. Eine wirksame Maßnahme sieht die Ministerin insbesondere in der Mitnahme nicht verzehrter Speisen aus Restaurants oder von Buffets. Doch hier würden oftmals Unsicherheiten bestehen und es komme ihr zufolge häufig vor, dass mit dem Hinweis auf gesetzliche Vorgaben die vorhandenen Möglichkeiten der Mitnahme von Lebensmitteln nicht ausgeschöpft werden. Deshalb hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nun folgende Erklärungen herausgegeben:

Mitnahme von Speiseresten im Restaurant
Grundsätzlich gäbe es keine gesetzlichen Regelungen, die der Mitnahme von Essensresten, die im Eigentum des Gastes sind, entgegenstehen. Einige Gastronomen würden jedoch ein Haftungsrisiko sehen, wenn die Kühlkette infolge der Mitnahme nicht eingehalten wird und die Speisen verderben. Diese Befürchtung ist dem Bundesministerium zufolge jedoch unbegründet. Durch die Mitnahme der bereits in seinem Eigentum befindlichen Speisereste gehe gleichzeitig auch die Haftung für die Haltbarkeit und Qualität der Speisereste auf den Gast über. Wenn der Gast die Speisen dann nicht richtig aufbewahre, läge dieses Fehlverhalten in seinem Verantwortungsbereich.

Mitnahme von Speisen vom Buffet
Grundsätzlich gelte das gleiche für Reste vom Buffet. Wer das Buffet bestellt und bezahlt, könne die Reste in der Regel mit nach Hause nehmen. Allerdings hänge dies von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Es empfiehlt sich laut Klöckner, dies bereits bei Vertragsabschluss zu regeln. Einige Gastronomen würden sich den Haftungsausschluss schriftlich bestätigen lassen, bevor sie dem Gast die Lebensmittel mitgeben.

Weitergabe von Speisen vom Buffet
Anders sieht es mit der Weitergabe von Speisen vom Buffet an soziale Einrichtungen aus. Bei der Abgabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen seien die Regelungen des Lebensmittelrechts einschließlich der Regelungen zur Lebensmittelhygiene einzuhalten. Demnach dürften nur sichere und zum Verzehr geeignete Lebensmittel weitergegeben werden. Bei Lebensmitteln, die bereits auf einem Buffet waren, kann dies nicht mehr gewährleistet werden. Daher sind diese Lebensmittel von der Weitergabe an soziale Einrichtungen ausgeschlossen. Durch gute Planung und Organisation lassen sich Lebensmittelabfälle in diesem Bereich reduzieren, etwa indem Lebensmittel für das Buffet öfter nachgelegt werden und nicht alles von Anfang an angeboten wird.

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