EU-Gesetz

Neue Spielregeln durch Pauschalreiserichtlinie

Sportarten Preisvergleich 2017
Sportarten könnten durch die neue Pauschelreiserichtlinie nur mehr stundenweise angeboten werden. (© Prodinger Tourismusberatung)
Ab Mitte 2018 tritt die novellierte EU-Pauschalreiserichtlinie in Kraft. Touristische Leistungsträger gelten als Reiseveranstalter, sobald die mit einer Reiseleistung (z.B. Unterbringung) gemeinsam gebuchten „sonstigen touristischen Leistungen“ mindestens 25 Prozent des Gesamtwerts der Buchung ausmachen.
Donnerstag, 13.04.2017, 14:54 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

Neben Reiseveranstaltern und Reisevermittlern sind etwa auch Hotels und Tourismusverbände, die Unterbringung mit sonstigen touristischen Leistungen (z.B. Wellnessbehandlungen, geführten Wanderungen, Skipässen etc.) kombinieren, von den neuen Regelungen betroffen. Die faktische Tätigkeit als Reiseveranstalter zieht Haftungen sowie vorvertragliche Informationspflichten gegenüber dem Gast für alle im Paket enthaltenen Leistungen und eine kostspielige Absicherung für den Insolvenzfall nach sich.

„Nachdem es seit 1. Jänner 2017 keine Ratenparität mehr gibt, verfügen Hoteliers zwar über eine neue Preisfreiheit, doch auf der anderen Seite werden sie in ihrer Pauschalierungsfreiheit massiv eingeschränkt“, befürchtet Thomas Reisenzahn von der Prodinger Tourismusberatung. „Die Herausforderungen, die sich daraus in der Praxis ergeben, sind beträchtlich. Ein Ausweg besteht darin, dem Gast einen „Baukasten“ anzubieten, wonach er sich die gewünschten Leistungen an Ort und Stelle selber zusammenstellen kann. Es wird in den nächsten Jahren dementsprechend zu einer neuen Paketierung von Reiseleistungen auf Destinationsebene kommen.“

Flexible Tarifmodelle
Open Data Systeme für Nebenleistungen, die frei zugänglich und buchbar sind, werden auf Destinationsebene an Bedeutung gewinnen. In einem dynamischen Angebotsmodell verändert sich der Preis, im Gegensatz zum starren Preis-Modell, täglich oder sogar stündlich. Insbesondere Sportarten wie Schifahren, Biketouren, Nordic Walking etc. könnten dem Gast stundenweise angeboten werden.

Der Hotelpreis wird bei Anfragen, bezogen auf Anreisetag und Aufenthaltsdauer, in Echtzeit nach der jeweiligen Belegungssituation kalkuliert und dem Kunden sozusagen „à la minute“ angeboten. Der Urlaubspreis passt sich also dynamisch der Belegungssituation im Hotel und bei den Anbietern touristischer Leistungen an. Während in der klassischen Ferientourismusstruktur Saisonzeiten und Preise starr und akribisch genau veröffentlicht wurden und fix waren, werden im Dynamic Destination Pricing „von – bis“ Preise veröffentlicht. Es gibt also für den Gast nur noch einen Preisrahmen, aber keine komplette Transparenz mehr. Touristische Angebote stehen im Dynamic Pricing „pro Stunde“ zur Auswahl.

„Um als Destination nicht in den Genuss der voll umfänglichen Haftung und Insolvenzabsicherung zu kommen, sollten Pauschalreiseangebote (vor allem das Wording „Pauschale“ und „All-Inclusive-Angebot“) bereits im Vorfeld vermieden werden“, empfiehlt Reisenzahn. In der Praxis könnte das umgesetzt werden, indem online zunächst Leistung A (nur Hotelunterkunft) angeboten und abgerechnet und erst im Anschluss daran Leistung B (Skipass etc.) angeboten und im Idealfall direkt über den Leistungserbringer (z.B. die Bergbahn) verrechnet wird. Ausschlaggebend hierbei ist vor allem der separate Buchungsvorgang.

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