Vermieter sollen Soforthilfe an Mieter weitergeben

Mieter haben oft keine direkte Vertragsbeziehung mit dem Versorger, sondern die Vermieter sind Kunden meist von Stadtwerken. Stattdessen zahlen Mieter monatliche Vorauszahlungen an ihre Vermieter. Die Heizkosten werden dann mit der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter anhand des tatsächlichen Verbrauchs final berechnet – Preiserhöhungen in diesem Jahr werden Mietern also erst im kommenden Jahr im Wege einer Nachzahlung in Rechnung gestellt.

Die meisten Vermieter werden die Vorauszahlungen bald erhöhen, wie es im Schreiben von Scholz heißt. Trotzdem könne es bei der Heizkostenabrechnung im nächsten Jahr zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Daher sollten die Vermieter die Soforthilfe bei der Betriebskostenabrechnung 2023 an die Mieter weitergeben, die Nachzahlung falle also geringer aus.

Sonderregelungen geplant

Daneben sind Sonderregelungen geplant. So hätten einige Mieter bereits in diesem Jahr vom Vermieter eine kräftige Erhöhung ihrer Vorauszahlungen erhalten, heißt es im Scholz-Brief. Für sie gelte, dass sie im Dezember die Vorauszahlung um die Erhöhung kürzen könnten. „Hier müssen die Mieterin oder der Mieter direkt aktiv werden und die Vorauszahlung kürzen.“ Die restliche Entlastung durch die Soforthilfe komme ihnen über die Nebenkostenabrechnung im nächsten Jahr zugute.

Der Deutsche Mieterbund bezeichnete die Soforthilfe als enorm wichtig. „Mieter profitieren davon aber viel zu spät und werden im Gesetz benachteiligt. Die meisten Mieter werden mit Erdgas und Fernwärme versorgt, hier wirkt die Dezember-Entlastung aus 2022 erst im Laufe des Jahres 2023 im Rahmen der Nebenkostenabrechnung der Mieter“, sagte der Präsident des Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, der Deutschen Presse-Agentur.

Weil die Regelungen so kompliziert und gerade für Mieter  nur schwer nachzuvollziehen sind, steht im Gesetzentwurf, dass diese im Dezember über die Höhe der Entlastung ihres Vermieters von den Erdgas- oder Wärmelieferungskosten informiert werden müssen.

Dies gilt bei einem Wechsel des Versorgers

Falls Kunden den Versorger gewechselt haben, soll laut Wirtschaftsministerium folgendes gelten: Der neue Lieferant übernimmt die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten, der diesen Gasanschluss für den vorangegangen Mieter oder Eigentümer beliefert habe. Über diese Prognose könne die Entlastung berechnet werden, auf Basis des vorherigen Gaskunden für diese Wohnung.

(dpa/THWA)

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