Das Kurzarbeits-Damoklesschwert: Ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko und eine Herausforderung für Unternehmen jeder Größe

"Die mögliche Rückforderung von Kurzarbeitergeld birgt für die betroffenen Unternehmen ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko“, sagt von Saenger. „Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen zumindest einen Teil des erhaltenen Kurzarbeitergeldes zurückzahlen muss, ist sehr hoch.“ Ein Grund dafür sei, dass das Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie zumeist ohne die üblicherweise im Vorfeld stattfindenden Beratungen der Agentur für Arbeit vorläufig bewilligt wurde.

Alexander von Saenger
Alexander von Saenger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schultze & Braun und am Bremer Standort der bundesweit vertretenen Kanzlei tätig. (Foto: © Schultze & Braun)

„Die Unternehmen haben die erhaltenen Gelder unmittelbar an die Arbeitnehmer in Kurzarbeit ausgezahlt, wodurch ihnen dieses Geld natürlich nicht mehr für eine Rückzahlung zur Verfügung stehen kann,“ sagt Zobel. „Über so manchem Unternehmen hängt damit ein mitunter Millionen Euro schweres Kurzarbeits-Damoklesschwert.“

„Unsere Erfahrung aus der Praxis zeigt: Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen haben die Prüfungsintensität und das damit verbundene finanzielle Risiko oftmals nicht voraussehen können“, sagt von Saenger, der zusammen mit Zobel bereits mehrere Unternehmen bei der Prüfung von Kurzarbeitergeld beraten und unterstützt hat. „Aber auch Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung haben oftmals nicht die Ressourcen und die Dokumentationstiefe, die erwartet wird, um vor der Durchführung von Kurzarbeits-Prüfungen die notwendigen Vorbereitungen zu organisieren.“

Kurzarbeitergeld in Milliardenhöhe – Prüfungen nicht auf die leichte Schulter nehmen

In Deutschland waren in der Spitze im April 2020 fast sechs Millionen Menschen in Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit hat in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt 45,5 Milliarden Euro für Kurzarbeitergeld auszahlen.

„Diese Summe allein zeigt, welche finanzielle Herausforderung in der Prüfung des Kurzarbeitergeldes steckt“, sagt Zobel. Hinzu kommt: Zum Großteil haben die Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in der Pandemie in Kurzarbeit geschickt haben, immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen – von den Verwerfungen der weiteren Krisen wie etwa der Energiekrise und der inflationsbedingten Konsumzurückhaltung vieler Verbraucher ganz zu schweigen.

Das Thema Kurzarbeit dürfte der deutschen Wirtschaft also noch eine ganze Weile erhalten bleiben – und Unternehmen tun gut daran, die Prüfung und mögliche Rückzahlung von erhaltenen Geldern nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. 

Rückzahlung von Corona-Hilfen

Parallel zur Kurzarbeit haben viele Unternehmen ab Juni 2020 sogenannte Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Fast drei Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht nun jedoch bei vielen krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an.

Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden. Worauf es hierbei ankommt, erläutern Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei, und Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder im HOGAPAGE-Beitrag "Rückzahlung von Corona-Hilfen: Darauf müssen Unternehmen achten".

(Schultze & Braun/SAKL)

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