Fall 8: Wenn der Wirt Gäste abweisen möchte

Grundsätzlich sind Gastronomen berechtigt, Gäste abzuweisen – schließlich besteht Vertragsfreiheit. Wirte dürfen auch Gäste, die sich daneben benehmen, auffordern zu gehen.

Bei der Abweisung von Gästen darf allerdings niemand diskriminiert werden, etwa wegen Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Religion. Tritt der Fall von Diskriminierung bei der Abweisung von Gästen ein, haben Betroffene Anspruch auf Schadenersatz, den sie über einen Rechtsanwalt einfordern können.

Fall 9: Trotz Reservierung nicht auftauchen

Manchmal erscheinen Gäste nicht, die eine Tischreservierung vorgenommen haben. Das ist ärgerlich für den Wirt. Immerhin hat er sich auf den Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft.

Doch bei einer sogenannten No-Show, also dem Nichterscheinen trotz Reservierung, kann der Wirt die Gäste finanziell in die Pflicht nehmen. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.

Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der bestellenden Person einfordern. „Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte“, räumt Feierabend ein.

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Holm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es eine solche Gebühr im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurant mit festen Menüs.

Eine solche Gebühr dürfen Wirte der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.

(dpa/SAKL)

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