10 Tipps für mehr Geld in der Tasche

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Und damit auch die Chance, das Konto aufzustocken und das Sparschwein zu füllen. Dies ist noch bis Ende Dezember möglich.
1. Sparerpauschbetrag sinnvoll ausnutzen
Sparer können jedes Jahr Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in Höhe von 801 Euro steuerfrei einstreichen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich die Freigrenze entsprechend. Voraussetzung ist, dass jeweils bei dem Finanzinstitut, bei dem die Kapitalerträge angefallen sind, ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe hinterlegt ist.
Darum lohnt es sich laut der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), noch vor Jahresende zu prüfen, bei welcher Bank in welcher Höhe Erträge angefallen sind und die Freistellungsaufträge bei Bedarf anzupassen.
Wer den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann auch darüber nachdenken, noch kurzfristig Aktien aus seinem Depot zu verkaufen und Kursgewinne mitzunehmen, rät Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Selbst wer die Aktien am selben Tag wieder zurückkauft, um von weiteren Kursgewinnen zu profitieren, kann den Sparerpauschbetrag nutzen.
2. Verlustbescheinigung beantragen
Fallen im selben Jahr Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen an, lassen sie sich miteinander verrechnen. Das spart Steuern. Nur: Entstehen Gewinn und Verlust bei verschiedenen Banken, geht das nicht ohne weiteres. Dann braucht es eine Verlustbescheinigung. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern ist die beim betreffenden Kreditinstitut zu beantragen. Das geht noch bis zum 15. Dezember.
3. Energiepreispauschale mit Aufnahme eines Jobs sichern
Viele Beschäftigte haben die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro bereits von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Wer sie nicht bekam, kann sich die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung sichern.
Das gilt für all jene, die im Jahr 2022 einer Beschäftigung nachgegangen sind. Wer also noch in diesem Jahr eine Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, bekommt das Geld.
Der BVL weist darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um einen Vollzeitjob handeln muss. Es reiche beispielsweise auch ein Minijob, eine kurzfristige Beschäftigung oder eine ehrenamtliche Tätigkeit mit steuerfreiem Arbeitslohn.